Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
Beschreibung
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit
In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.
Hinweise für Trier: Hundesteuerbefreiung beantragen
Befreiung gilt auch für Hunde:
- die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind (z. B. von Hundetrainern)
- die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des Tierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen wurden:
- die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach § 4 befristet
- die an Trierer Schulen als Schulhund eingesetzt werden
- die Steuerbefreiung wird auf die Dauer des Schulhundprojektes der jeweiligen Schule begrenzt
Befreiung gilt auch für Hunde:
- die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind (z. B. von Hundetrainern)
- die nachweislich durch den Hundehalter selbst aus dem Tierheim des Tierschutzvereins Trier und Umgebung e.V. übernommen wurden:
- die Steuerbefreiung wird auf zwei Jahre anknüpfend an den Beginn der Steuerpflicht nach § 4 befristet
- die an Trierer Schulen als Schulhund eingesetzt werden
- die Steuerbefreiung wird auf die Dauer des Schulhundprojektes der jeweiligen Schule begrenzt
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Finanzwirtschaft - Kommunale Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: steueramt@trier.de
Internet
Bankverbindung
Stadt Trier Stadtkasse
Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse
IBAN: DE19 5855 0130 0000 9000 01
BIC: TRISDE55
Bankinstitut: Sparkasse Trier
Stadt Trier Stadtkasse
Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse
IBAN: DE69 5856 0103 0000 1190 36
BIC: GENODED1TVB
Bankinstitut: Volksbank Trier
Stichwörter
20, Finanzen, Kämmerei
erforderliche Unterlagen
Kopie des Schwerbehindertenausweises
Hinweise für Trier: Hundesteuerbefreiung beantragen
- zusätzlicher Hinweis zum Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen mit B, BL, aG oder H
- Kopie des Nachweises aus dem Tierheim
- zusätzlicher Hinweis zum Schwerbehindertenausweis: Merkzeichen mit B, BL, aG oder H
- Kopie des Nachweises aus dem Tierheim
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.
Hinweise für Trier: Hundesteuerbefreiung beantragen
- auch telefonisch möglich
- auch telefonisch möglich
Kosten
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Steuer, Hundesteuer, Hundesteuerermäßigung, Ermäßigung