Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

    Wenn die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Empfänger von Sozialhilfe war, ist das Sozialamt, welches dem Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. In allen anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

    Im Landkreis Trier-Saarburg ist für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten das Sozialamt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg zuständig. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Informationen zur Übernahme der Bestattungskosten. Antragsvordrucke können Sie auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes Hermeskeil erhalten.

    Wenn die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Empfänger von Sozialhilfe war, ist das Sozialamt, welches dem Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. In allen anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

    Im Landkreis Trier-Saarburg ist für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten das Sozialamt der Kreisverwaltung Trier-Saarburg zuständig. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Informationen zur Übernahme der Bestattungskosten. Antragsvordrucke können Sie auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes Hermeskeil erhalten.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sozialamt - Hilfen zum Lebensunterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Metternichstr. 33a

    54292 Trier

    Postanschrift

    Postfach 2620

    54216 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr  Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr  Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr  Freitag 09:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Montag bis Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr nur nach Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2019 (von: Frank, Bernhild)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Frank, Bernhild)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Verbandsgemeinde Hermeskeil - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Langer Markt 17

    54411 Hermeskeil

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 11 20

    54401 Hermeskeil

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: verbandsgemeinde@hermeskeil.de

    Telefon Festnetz: +49 6503 809-0

    Fax: +49 6503 809-216

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.06.2020 (von: Webservice, VG_Hermeskeil)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, VG_Hermeskeil)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil

    Es wird empfohlen, sich bereits vor der Beauftragung eines Bestatters zu informieren, welche Bestattungskosten im Rahmen der Übernahme durch das Sozialamt als angemessen anerkannt werden.

    Es wird empfohlen, sich bereits vor der Beauftragung eines Bestatters zu informieren, welche Bestattungskosten im Rahmen der Übernahme durch das Sozialamt als angemessen anerkannt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 19.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2014 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Friedhofsgebühren, Grabgebühren, Beisetzung, Beerdigung, Erdbestattung, Sozialbestattung, Gebühren Krematorium, Todesfall, Urne, Urnenbeisetzung, Nachlass, Beerdigungskosten, Bestattungskosten, Feuerbestattung, Friedhof, Leichenhausgebühren, Kostenübernahme, Bestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)