Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern
Wohnungen müssen in den Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Beschreibung
Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Seit dem 12. Juli 2012 müssen auch Bestandswohnungen nachgerüstet sein.
Näheres ergibt sich aus den:
Zuständigkeit
Für Auskünfte steht Ihnen die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
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54216 Trier
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Stichwörter
Abteilung 11
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 25.04.2024
Stichwörter
Feuer, Brandschutz