Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern
Wohnungen müssen in den Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Beschreibung
Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Seit dem 12. Juli 2012 müssen auch Bestandswohnungen nachgerüstet sein.
Näheres ergibt sich aus den:
Zuständigkeit
Für Auskünfte steht Ihnen die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
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53458 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Kontakt
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Verbandsgemeinde Altenahr - 4.1 Bauabteilung
Adresse
Postanschrift
Roßberg 143
53505 Altenahr
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
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Kontaktperson
Herr Frank Radermacher
Postanschrift
Roßberg 143
53505 Altenahr
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Telefon Festnetz: 02643 809-29
E-Mail: frank.radermacher@altenahr.de
Herr André Löhr
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Roßberg 143
53505 Altenahr
Telefon Festnetz: 02643 809-13
Fax: 02643 809-25
E-Mail: andre.loehr@altenahr.de
Frau Katharina Groß
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Roßberg 143
53505 Altenahr
Telefon Festnetz: 02643 809-46
Fax: 02643 809-25
E-Mail: katharina.gross@altenahr.de
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 25.04.2024
Stichwörter
Brandschutz, Feuer