Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungsteuer zahlen

    Beschreibung

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

    Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Limburgerhof - Sachgebiet 1.2 - Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgunder Platz 2

    67117 Limburgerhof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    https://www.limburgerhof.de/rathaus-politik/gemeindeverwaltung/oeffnungszeiten/

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@limburgerhof.de

    Telefon Festnetz: 06236 691-0

    Fax: 06236 691-170

    Kontaktperson

    Formulare

    Nach § 150 Abgabenordnung
    Auftsellung und Entfernung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten
    Auftsellung und Entfernung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten

    Version

    Technisch erstellt am 27.05.2019 (von: Webservice, GV_Limburgerhof)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, GV_Limburgerhof)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 14.11.2014 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Spielautomat, Spielgeräte, Geldspielautomaten, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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