Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungsteuer zahlen

    Beschreibung

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

    Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeindeverwaltung Kirchheimbolanden - 4.3.2 Kommunalabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Fremden-, Verkehrs-, und Kurbeiträge), soweit nicht Eigenbetrieben oder sonstigen Organisationseinheiten zugewiesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Neue Alle 2

    67292 Kirchheimbolanden

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06352 4004-600

    Telefon Festnetz: 06352 4004-0

    E-Mail: vg@kirchheimbolanden.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Kosten

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Vergnügungsteuersätze

    Gemäß der Vergnügungsteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden beträgt die Steuer für den Betrieb von Geräten für jeden angefangenen Monat

    in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
    mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses,
    mindestens jedoch 60,00 Euro
    ohne Gewinnmöglichkeit 60,00 Euro

    in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
    mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses,
    mindestens jedoch 20,00 Euro
    ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kirchheimbolanden: Spezielle Hinweise: Vergnügungssteuer in der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

    Steuerpflichtig
    Der Vergnügungsteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit, die im Verbandsgemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
    Bemessungsgrundlage für die Steuer bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllungen, Fehlgeld und Prüftestgeld).
    Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres getrennt nach Monaten abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
    Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Halten eines Gerätes 18 v. H. des Einspielergebnisses.
    Aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen beträgt die Vergnügungsteuer jedoch mindestens 60,00 Euro, an einem sonstigen Aufstellungsort mindestens 20,00 Euro.

    Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
    Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ist ebenfalls eine Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres abzugeben. Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet, dass ein Steuerbescheid nur erlassen wird, wenn die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig abgegeben wird. Die vom Spielgeräteaufsteller errechnete Steuer ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.
    Die Vergnügungsteuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät:

    aufgestellt in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen: 60,00 Euro
    aufgestellt in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten: 20,00 Euro.
    Entstehung des Steueranspruches
    Der Vergnügungsteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung, bei Geräten mit der Aufstellung des Gerätes.

    Ende der Steuerpflicht
    Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Geräte entfernt werden.

    Meldepflichten
    Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines solchen Gerätes ist der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

    Statistik

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Geldspielautomaten, Glücksspiel, Spielautomat, Spielgeräte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de