Vergnügungsteuer Festsetzung

    Vergnügungsteuer zahlen

    Beschreibung

    Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

    Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

    In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

    Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

    Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

    Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein

    Auf die gewerblichen "Vergnügungen" wie Betrieb von Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten, Tanzveranstaltungen, Schaustellung von Personen (Strip-Show) u. a. wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Zur steuerlichen Meldung ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.
     
     

    Auf die gewerblichen "Vergnügungen" wie Betrieb von Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten, Tanzveranstaltungen, Schaustellung von Personen (Strip-Show) u. a. wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Zur steuerlichen Meldung ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.
     
     

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Stadt Lahnstein - 1.2.2 Steuern und Abgaben

    Adresse

    Besucheranschrift

    Kirchstraße 1

    56112 Lahnstein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Abgaben@lahnstein.de

    Telefon Festnetz: +49 2621 914-0

    Fax: +49 2621 914-330

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Vergnügungssteueranmeldung
    Vergnügungssteuer: Aufstellung und Entfernung von Automaten
    Auftsellung und Entfernung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten
    Vergnügungssteueranmeldung II
    Nach § 150 Abgabenordnung. Variante mit dynamisch wählbarem Steuersatz.

    Version

    Technisch erstellt am 12.09.2023

    Technisch geändert am 11.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein

    Zur steuerlichen An- bzw. Abmeldung werden folgende Daten benötigt:

    Unterhaltungs- und Geldspielgeräte

    • Name und Adresse des Aufstellers
    • Aufstellort
    • Geräteart und -anzahl
    • Datum der In- bzw. Außerbetriebnahme

    Zur quartalsweisen Meldung werden benötigt:

    - alle Angaben des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (s. Vordruck "Abrechnungsmuster")

    Tanz- und sonstige Veranstaltungen

    • Name und Adresse des Veranstalters
    • Veranstaltungsart, -ort und -datum
    • Höhe des Eintrittsgeldes
    • Fläche des für die Besucher benutzbaren Raumes(ohne sanitäre Anlagen und Gaderobenräume)

    zur Abrechnung: Anzahl der verkauften Karten

    Zahlarten:  Nach Erhalt des Vergnügungssteuerbescheides

    Zur steuerlichen An- bzw. Abmeldung werden folgende Daten benötigt:

    Unterhaltungs- und Geldspielgeräte

    • Name und Adresse des Aufstellers
    • Aufstellort
    • Geräteart und -anzahl
    • Datum der In- bzw. Außerbetriebnahme

    Zur quartalsweisen Meldung werden benötigt:

    - alle Angaben des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (s. Vordruck "Abrechnungsmuster")

    Tanz- und sonstige Veranstaltungen

    • Name und Adresse des Veranstalters
    • Veranstaltungsart, -ort und -datum
    • Höhe des Eintrittsgeldes
    • Fläche des für die Besucher benutzbaren Raumes(ohne sanitäre Anlagen und Gaderobenräume)

    zur Abrechnung: Anzahl der verkauften Karten

    Zahlarten:  Nach Erhalt des Vergnügungssteuerbescheides

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein

    Vergnügungssteuersatzung Stadt Lahnstein

    Vergnügungssteuersatzung Stadt Lahnstein

    Fristen

    Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein

    An- / Abmeldungen von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten: 2 Wochen

    Übrige Veranstaltungen: 2 Wochen vorher, 

    An- / Abmeldungen von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten: 2 Wochen

    Übrige Veranstaltungen: 2 Wochen vorher, 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 14.11.2014

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Geldspielautomaten, Spielautomat, Glücksspiel, Spielgeräte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020