Vergnügungsteuer zahlen
Beschreibung
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.
In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.
Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.
Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.
Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein
Auf die gewerblichen "Vergnügungen" wie Betrieb von Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten, Tanzveranstaltungen, Schaustellung von Personen (Strip-Show) u. a. wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Zur steuerlichen Meldung ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.
Auf die gewerblichen "Vergnügungen" wie Betrieb von Unterhaltungs- oder Geldspielgeräten, Tanzveranstaltungen, Schaustellung von Personen (Strip-Show) u. a. wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Zur steuerlichen Meldung ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Lahnstein - 1.2.2 Steuern und Abgaben
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Alexander Stehr (Abgaben)
Internet
Formulare
Vergnügungssteueranmeldung
Vergnügungssteuer: Aufstellung und Entfernung von Automaten
Vergnügungssteueranmeldung II
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein
Zur steuerlichen An- bzw. Abmeldung werden folgende Daten benötigt:
Unterhaltungs- und Geldspielgeräte
- Name und Adresse des Aufstellers
- Aufstellort
- Geräteart und -anzahl
- Datum der In- bzw. Außerbetriebnahme
Zur quartalsweisen Meldung werden benötigt:
- alle Angaben des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (s. Vordruck "Abrechnungsmuster")
Tanz- und sonstige Veranstaltungen
- Name und Adresse des Veranstalters
- Veranstaltungsart, -ort und -datum
- Höhe des Eintrittsgeldes
- Fläche des für die Besucher benutzbaren Raumes(ohne sanitäre Anlagen und Gaderobenräume)
zur Abrechnung: Anzahl der verkauften Karten
Zahlarten: Nach Erhalt des Vergnügungssteuerbescheides
Zur steuerlichen An- bzw. Abmeldung werden folgende Daten benötigt:
Unterhaltungs- und Geldspielgeräte
- Name und Adresse des Aufstellers
- Aufstellort
- Geräteart und -anzahl
- Datum der In- bzw. Außerbetriebnahme
Zur quartalsweisen Meldung werden benötigt:
- alle Angaben des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (s. Vordruck "Abrechnungsmuster")
Tanz- und sonstige Veranstaltungen
- Name und Adresse des Veranstalters
- Veranstaltungsart, -ort und -datum
- Höhe des Eintrittsgeldes
- Fläche des für die Besucher benutzbaren Raumes(ohne sanitäre Anlagen und Gaderobenräume)
zur Abrechnung: Anzahl der verkauften Karten
Zahlarten: Nach Erhalt des Vergnügungssteuerbescheides
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein
Vergnügungssteuersatzung Stadt Lahnstein
Vergnügungssteuersatzung Stadt Lahnstein
Fristen
Hinweise für Lahnstein: Spezielle Hinweise für Stadt Lahnstein
An- / Abmeldungen von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten: 2 Wochen
Übrige Veranstaltungen: 2 Wochen vorher,
An- / Abmeldungen von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten: 2 Wochen
Übrige Veranstaltungen: 2 Wochen vorher,
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Geldspielautomaten, Spielautomat, Glücksspiel, Spielgeräte