Unterstützung für die Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen
Beschreibung
Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kann dem Arbeitgeber im Einzelfall ein personeller und/oder finanzieller Aufwand entstehen, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Das Integrationsamt kann dem Arbeitgeber im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren. Man unterscheidet vor allem zwischen zwei Arten von außergewöhnlichen Belastungen:
- Personelle Unterstützung (auch besonderer Betreuungsaufwand genannt), das heißt außergewöhnliche Aufwendungen in Form von zusätzlichen Personalkosten anderer Beschäftigter, gelegentlich auch externer Betreuer. Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit. Beispiele sind die Vorlesekraft für blinde Menschen, der betriebliche Ansprechpartner für gehörlose oder seelisch behinderte Menschen, aber auch die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung sowie behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch den Meister bei einem geistig behinderten Menschen.
- Minderleistung/Minderleistungsausgleich, das heißt die anteiligen Lohnkosten von solchen schwerbehinderten Menschen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb zurückbleibt.
Hinweise für Worms: Schwerbehindertengesetz - Aufgaben (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Auskünfte zu Erst- und Änderungsanträgen bzw. Informationen zu Bescheiden.
Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) regelte von 1953 bis 2001 wesentliche Bereiche des Schwerbehindertenrechts in Deutschland, darunter die Feststellung des Grades der Behinderung, die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Schwerbehinderten, der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, die Schwerbehindertenvertretungen in Unternehmen sowie die Werkstätten für behinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. 2001 wurde es durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst.
Auskünfte zu Erst- und Änderungsanträgen bzw. Informationen zu Bescheiden.
Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) regelte von 1953 bis 2001 wesentliche Bereiche des Schwerbehindertenrechts in Deutschland, darunter die Feststellung des Grades der Behinderung, die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Schwerbehinderten, der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, die Schwerbehindertenvertretungen in Unternehmen sowie die Werkstätten für behinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. 2001 wurde es durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das in Ihrem Wohnort zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Integrationsamt für die Bereiche Mainz, Koblenz, Trier und Landau.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sabine.steffens@worms.de
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700
Internet
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit.
Voraussetzungen
- Minderleistung von mind. 30 % oder
- Unterstützungsaufwand von mind. 0,5 Std. täglich
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.
Fristen
Die Leistung ist ab dem Monat der Antragstellung möglich.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unter:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Eingliederung, Behinderung, Berufstätigkeit, Schwerbehinderung, Förderung