Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Träger von Integrationsfachdiensten und Inklusionsbetrieben beantragen
Beschreibung
Aufbau/Neugründung, Erweiterung sowie Modernisierung und Ausstattung eines Integrationsprojektes können vom Integrationsamt gefördert werden. Integrationsprojekte dienen der dauerhaften Beschäftigung und beruflichen Qualifizierung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Hinweise für Worms: Eingliederungshilfe
(für Erwachsene + Kinder und Jugendliche)
Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behin-derung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist es, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
? Leistungen der Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
? heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
? Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,
? Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf,
? Hilfe zum Besuch einer Hochschule,
? Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
? Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
? Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozial-leistungsträger/ Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Ar-beitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Wenn die persönlichen (Zugehörigkeit zum Personenkreis) und die wirtschaftlichen Voraus-setzungen (Einkommens- und Vermögensprüfung) vorliegen, wird mittels der individuellen Teilhabeplanung zusammen mit dem betroffenen Menschen festgestellt, welcher Teilhabe-bedarf wegen der Behinderung konkret besteht. Danach wird ermittelt, welche Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet ist, um diesen Teilhabebedarf zu decken. Jeder Antrag stel-lende Mensch mit Behinderung soll die auf seinen persönlichen Bedarf abgestimmte pass-genaue Unterstützung erhalten. In dem individuellen Teilhabeplan werden auch die Ziele vereinbart, die innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes mit der konkreten Maßnahme erreicht werden sollen.
Wird der Stadtverwaltung ein Bedarf bekannt, klärt ein/e Mitarbeiter/in des Sozialdienstes der Eingliederungshilfe in einem ersten Gespräch mit der um Hilfe nachfragenden Person ab, ob ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII besteht.
Wenn ja, werden in dem dann folgenden Antragsverfahren die Voraussetzungen (Zugehörig-keit zum Personenkreis, wirtschaftliche Voraussetzungen) für eine Leistungsgewährung ge-prüft. Gemeinsam mit der nachfragenden Person wird die individuelle Teilhabeplanung durchgeführt, in der der Teilhabebedarf ermittelt und eine konkrete Maßnahme der Eingliede-rungshilfe festgelegt wird.
(für Erwachsene + Kinder und Jugendliche)
Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behin-derung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist es, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
? Leistungen der Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
? heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
? Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,
? Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf,
? Hilfe zum Besuch einer Hochschule,
? Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
? Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
? Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozial-leistungsträger/ Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Ar-beitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Wenn die persönlichen (Zugehörigkeit zum Personenkreis) und die wirtschaftlichen Voraus-setzungen (Einkommens- und Vermögensprüfung) vorliegen, wird mittels der individuellen Teilhabeplanung zusammen mit dem betroffenen Menschen festgestellt, welcher Teilhabe-bedarf wegen der Behinderung konkret besteht. Danach wird ermittelt, welche Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet ist, um diesen Teilhabebedarf zu decken. Jeder Antrag stel-lende Mensch mit Behinderung soll die auf seinen persönlichen Bedarf abgestimmte pass-genaue Unterstützung erhalten. In dem individuellen Teilhabeplan werden auch die Ziele vereinbart, die innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes mit der konkreten Maßnahme erreicht werden sollen.
Wird der Stadtverwaltung ein Bedarf bekannt, klärt ein/e Mitarbeiter/in des Sozialdienstes der Eingliederungshilfe in einem ersten Gespräch mit der um Hilfe nachfragenden Person ab, ob ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII besteht.
Wenn ja, werden in dem dann folgenden Antragsverfahren die Voraussetzungen (Zugehörig-keit zum Personenkreis, wirtschaftliche Voraussetzungen) für eine Leistungsgewährung ge-prüft. Gemeinsam mit der nachfragenden Person wird die individuelle Teilhabeplanung durchgeführt, in der der Teilhabebedarf ermittelt und eine konkrete Maßnahme der Eingliede-rungshilfe festgelegt wird.
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Aktuelles
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bildet zusammen mit seinen regionalen Dienstorten in Landau, Koblenz, Mainz und Trier die Landessozialverwaltung in Rheinland-Pfalz. Durch die Bündelung aller Aufgaben des sozialen Leistungsbereiches in der Trägerschaft des Landes steht den am sozialen Geschehen Beteiligten eine kompetente Verwaltungsorganisation zur Verfügung.
Beschreibung
Aufgaben des Landesamtes:
Im Geschäftsbereich des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung werden vielfältige Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsvollzugs wahrgenommen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
Qualitätssicherung im sozialen Bereich
- Förderung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen durch Programme des Landes und des Europäischen Sozialfonds
- Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) für Einrichtungen der Altenhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Vergütungsangelegenheiten/-verhandlungen ; Geschäftsstelle der Vergütungskommissionen - Verhandlungen zur Festsetzung neuer Vergütungssätze für Einrichtungen –
- Investive Förderung und Finanzierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Bußgeldverfahren nach dem Sozialgesetzbuch - Viertes und Elftes Buch - (SGB IV / XI); Festsetzung und Eintreibung von Bußgeldern nach dem Pflegeversicherungsrecht
- Maßnahmen nach dem Maßregelvollzugsgesetz; Aufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen in Rheinland-Pfalz und Vergütung der Einzelfallleistungen
- Grundsatzangelegenheiten Tarifregister und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landestariftreuegesetz (LTTG)
Kinder, Jugend und Familie
- Anregung, Förderung im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Erziehung in der Familie und des Pflegekinder- und Adoptionswesens; Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
- Psychologisches Beratungswesen, Unterstützung und Beratung der Jugend- und Sozialämter sowie der Träger der freien Wohlfahrtspflege
- Überörtlicher Träger der Jugendhilfe; Beratung der Jugendämter und anteilige Kostenerstattung bei Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige sowie Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, Regionale Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder, Heimaufsicht nach Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII)
- Stiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz" und Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"; Bewilligung von Hilfen
- Sozialpädagogisches Fortbildungszentrum; Berufspraktikum für Sozialarbeiter/-pädagogen, staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
- Kindertagesstättenaufsicht;
- Umsetzung des Bundesprogramms Kinderbetreuungsausbau in Rheinland-Pfalz
- Aufgaben nach dem Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit Rheinland-Pfalz (LKindSchuG)
- Projekt "Netzwerk Familienbildung"
- Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
- Elterninitiative gegen Rechts - Hilfen für Eltern von rechtsextremistisch orientierten Jugendlichen
- Programm "(R)AUSwege aus dem Extremismus" - Beratung und Hilfen für Aussteigewillige in Rheinland-Pfalz
- Prävention der Glücksspielsucht und Hilfeangebote für glücksspielsüchtige Menschen und deren Angehörigen in Rheinland-Pfalz
- Landesstelle unbegleitete minderjährige Ausländer
- Verbraucherinsolvenzverfahren - Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen
Gesundheit und Pharmazie
- Öffentliches Gesundheitswesen; Fachaufsicht über die Gesundheitsämter
- Beruferecht der akademischen und nichtakademischen Heilberufe: Ausbildungs- und Prüfungswesen sowie Weiterbildung in Gesundheitsfachberufe und nach dem Psychotherapeutengesetz, Überprüfung ausländischer Berufsqualifikationen, Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Landesprüfungsamt; Organisation und Durchführung der Prüfungen für Studierende der Medizin, der Pharmazie, der Psychotherapie und Zahnheilkunde sowie Anerkennung von Studienleistungen
- Aufsicht über die Bezirksärztekammern einschließlich Versorgungseinrichtungen; Fachaufsicht über die Versicherungsämter bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten sowie Aufsichtsfunktionen über landesunmittelbare soziale Versicherungsträger und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz
- Medizinische Begutachtung als Grundlage für staatliche Hilfen
- Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle
- Überwachung des Arzneimittelverkehrs und der Tierarzneimittel und des Verkehrs mit nicht aktiven Medizinprodukten, Apothekenüberwachung
- Erteilung von Zertifikaten für den Export von Arzneimitteln in das Ausland oder für die Registrierung von Arzneimitteln im Ausland
Soziales
- Überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen - insbesondere Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - an behinderte Menschen in Heimen, Gewährung von Hilfen in Einrichtungen an Personen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
- Überörtliche Betreuungsbehörde; Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (LAG BtG); Einzelfallförderung im Bereich des betreuten Wohnens
- Integrationsamt; begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen einschließlich Fragen der Rehabilitation sowie die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
- Institutionelle Förderung der Integrationsfachdienste
- Clearingstellen für suchtkranke Menschen
Soziales Entschädigungsrecht und Feststellungsverfahren nach dem SGB IX
- Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und Versorgungsberechtigte nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, insbesondere nach dem Opferentschädigungsgesetz (Verbrechensopfer) und dem Infektionsschutzgesetz (Impfgeschädigte)
- Feststellung einer Behinderung, ihres Grades, weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung der entsprechenden Nachweise im Rahmen des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)
Weitere Aufgaben:
Der Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz und der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind dem Landesamt organisatorisch zugeordnet.
Das Landesamt hat die vier Dienstorte Mainz, Koblenz, Landau und Trier. Dort werden die verschiedenen Aufgaben des Landesamtes bürgernah in der jeweiligen Region wahrgenommen. Dienstsitz des Landesamtes ist Mainz. Dem Landesamt nachgeordnet sind die drei Landesschulen für Sinnesbehinderte.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Adresse
Hausanschrift
Kirschgartenweg 58
67549 Worms
Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Maike Selbach
Fax: +49 6241 853-995426
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5426
Frau Katja Fietsch
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5431
Fax: +49 6241 853-995431
Frau Lisa Gahn
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5447
Fax: +49 6241 853-995447
Herr Cedrik Holzwarth
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5446
Fax: +49 6241 853-995446
Frau Monika Kaldschmidt
Fax: +49 6241 853-995420
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5420
Frau Madeline Kiefel-Akgül (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5436
Fax: +49 6241 853-995436
Herr Jens Kovacevic (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-995445
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5445
Frau Nadine Metzner
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5439
Fax: +49 6241 998535439
Frau Angie Müller (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-995452
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5452
Frau Ilka Radmacher (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-995423
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5423
Frau Julia Renz
Fax: +49 6241 853-995434
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5434
Frau Tina Späth (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-995420
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5420
Internet
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag.
Hinweise für Worms: Eingliederungshilfe
- Nachweis über die Behinderung,
- Einkommens- und Vermögensnachweise.
Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der Fachabteilung
- Nachweis über die Behinderung,
- Einkommens- und Vermögensnachweise.
Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der Fachabteilung
Voraussetzungen
Beschäftigung von u.a. schwerbehinderten Menschen:
- mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
- die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
- nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden, sowie
Rechtsgrundlage(n)
- § 28 a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung(SchwbAV)
- § 185 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
- § 215 ffSozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.
Fristen
Eine Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung von Integrationsprojekten erfolgt nur für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden.
Bearbeitungsdauer
Wegen der intensiven betriebswirtschaftlichen Prüfung dauert die Bearbeitung der vollständigen Unterlagen mehrere Wochen.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unter:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Schwerbehinderung, Berufstätigkeit, Behinderte, behindert, Förderung, Eingliederung