Notreiseausweis für Ausländer beantragen
Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer kurz vor Ihrer Ausreise aus Deutschland feststellen, dass Ihre Reisedokumente abgelaufen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis beantragen.
Beschreibung
Der Notreiseausweis wird von den Grenzbehörden ausgestellt. Grenzbehörden sind die Bundespolizei und weitere Landes- und Bundesbehörden, die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind.
Als Ausländerin und Ausländer können Sie bei akuten Notfällen zur Ausreise ein Reisedokument für den Notfall, den sogenannten Notreiseausweis, beantragen.
Akute Notfälle bestehen, wenn eine unbillige Härte vermieden werden soll oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Mit dem Notreiseausweis können Sie aus Deutschland ausreisen und anschließend wieder einreisen. Es gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Der Notreiseausweis ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Er wird Ihnen nur ausgestellt, wenn Sie vor Reiseantritt keine Zeit mehr für den Gang zur Passbehörde haben.
Sie können mit einem Notreiseausweis nur in einen anderen Staat einreisen, wenn der Staat Ihr Dokument als Reiseausweis anerkennt. Der andere Staat hat keine Verpflichtung zur Anerkennung Ihres Notreiseausweises. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Fluggesellschaften die Mitnahme von Reisenden mit diesem Reisedokument verweigern.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises.
Eine Ausstellung kann zum Beispiel verwehrt werden, wenn:
- Sie in ein Land reisen wollen, dass den Notreiseausweis nicht anerkennt oder
- Ihnen durch die Passbehörde ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass auf Antrag ausgestellt werden kann.
Hinweis: In folgenden Ländern ist nicht die Bundespolizei, sondern eine Landes- oder Bundesbehörde mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt:
- im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind ist die Bayerischen Grenzpolizei zuständig,
- in der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen ist die Wasserschutzpolizei Hamburg zuständig,
- in Niedersachsen, Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen und im Baden-Württemberg am Flughafen Friedrichshafen ist die Zollverwaltung zuständig.
Die Ausstellung eines Notreiseausweises können Sie persönlich bei der Grenzbehörde, wie Beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, beantragen. Den Antrag können Sie auch vorab digital an die Grenzbehörde schicken, um den Vorgang zu beschleunigen. Sie müssen vor Antritt Ihrer Reise trotzdem persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen.
Hinweise für Worms: Personalausweise
online-Statusabfrage zum beantragten Pass oder Personalausweis:
hier (Statusabfrage zum beantragten Pass oder Personalausweis auswählen bei RLP Direkt)
Bearbeitungszeit 4 - 5 Wochen.
Ausweise können Sie im Bürgerservicebüro (Hauptstelle Folzstraße) beantragen.
Bitte beachten Sie hier gibt es keine Möglichkeit Ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Hier ist die Ausländerbehörde zuständig. Vereinbaren Sie dort bitte einen Termin.
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummer:
Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0
Die Beantragung ist auch in unseren Außenstellen in folgenden Stadtteilen möglich:
- Worms-Neuhausen
- Worms-Pfeddersheim
- Worms-Rheindürkheim
- Worms-Horchheim
zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde vor Ort.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Grenzbehörde.
24-Stunden-Hotline der Bundespolizei:
Telefon: 0800 6 888 000
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.07 Bürgerservicebüro
Beschreibung
Im Bürgerservicebüro können Sie folgendes in Anspruch nehmen: alle Services der Kfz-Zulassungsstelle (nur in der Hauptstelle Folzstraße: Fahrzeug an-, ab-, ummelden usw.) sowie des Meldewesens und Passwesens, Beglaubigungen und einiges mehr (in der Hauptstelle und in den Außenstellen). Eine Übersicht über alle Dienstleistungen finden Sie weiter unten.
In der Hauptstelle Folzstraße bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Termin online vereinbaren (Hauptstelle und Außenstellen) oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
Bitte kommen Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin, damit ihr Anliegen erledigt werden kann.
Jetzt gleich online erledigen!
Vermeiden Sie Wartezeiten, nutzen Sie unsere Online-Dienste:
- Kfz online abmelden bzw. wieder zulassen (neuer Personalausweis nPA / eAT erforderlich) ++ Achtung: Dienst aktuell NICHT verfügbar mehr lesen ++
- Wunschkennzeichen online reservieren
- weitere Online-Dienste nutzen (neuer Personalausweis nPA / eAT erforderlich)
Öffnungszeiten Hauptstelle Folzstraße (Vorsprache nur mit Termin!)
- Montag ? Freitag 07:15 bis 12:00 Uhr
- Montag ? Donnerstag 13:00 bis 17:00 Uhr
Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
In folgenden Stadtteilen werden alle Dienstleistungen des Bürgerservicebüros angeboten (außer der Zulassung von Fahrzeugen). Anmeldungen aus dem Ausland sind in den Außenstellen ausgeschlossen.
Es sind nur Kartenzahlungen möglich!
Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, 67550 Worms
Frau Simone Lampe (Kontaktdaten siehe unten) '
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Pfeddersheim: Schlossstraße 48, 67551 Worms
Frau Stefanie Wetzel Kontaktdaten siehe unten)
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Horchheim: Alter Marktplatz 1, 67551 Worms
Frau Edith Baier (Kontaktdaten siehe unten)
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
Sie haben Fragen?
Bitte nutzen Sie unsere zentrale Telefonnummer: (0 62 41) 8 53 - 0
Fax Bürgerservicebüro: (0 62 41) 8 53 - 37 99
Fax Kfz-Zulassung: (0 62 41) 8 53 - 37 98
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift Folzstraße 5
67547 Worms
Abteilung 3.07 - Bürgerservicebüro. Hauptstelle: Folzstraße 5 (Außenstellen in Horchheim: Alter Marktplatz 1, Neuhausen: Kirchgasse 7, Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, Pfeddersheim: Schlossstraße 48)
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Freitag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Kontakt
Fax: +49 6241 853-3799
E-Mail: buergerservice@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Antragsstellung und Abholung benötigen Sie:
- Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
- abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
- abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
- bei Antragstellung für ein Kind:
- abgelaufenen Kinderreisepass oder
- Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind)
- Nachweis über Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt
- Deutscher Aufenthaltstitel im Checkkartenformat oder
- Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaats im Checkkartenformat
- aktuelles, biometrisches Foto
Hinweis: Falls dies nicht vorhanden ist, wird ein Foto bei der Behörde gemacht. Dafür entstehen Ihnen keine Kosten.
Hinweise für Worms: Personalausweise
Mitzubringen für einen neuen Personalausweis sind:
- der alte Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis
- wenn möglich Geburtsurkunde oder Stammbuch
- 1 Lichtbild neueren Datums (nicht älter als ein halbes Jahr), das biometrietauglich sein muss
- Wird ein Reisepass für ein Kind beantragt, muss es bei der Vorsprache anwesend sein.
Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Anträge auf Notreiseausweis können stellen:
- Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sowie deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörige,
- Staatsangehörigen eines in Anhang II zur EU-Visumverordnung aufgeführten Staates,
- Drittstaatsangehörigen, die zur Rückkehr in die oben genannten Staaten berechtigt sind, das heißt Inhaber eines Aufenthaltstitels (Schengenvisa der Kategorie C sind davon ausgenommen) oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zum Aufenthalt in Deutschland,
- ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rheinschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Landgang oder
- ziviles Flugpersonal für einen Aufenthalt auf dem Flugplatzgelände, in der Flughafengemeinde oder für einen Wechsel auf einen anderen Flughafen, um von dort abzufliegen.
Weitere Voraussetzungen:
- Sie können Ihre Identität nachweisen und gehören zur Gruppe der Antragsberechtigten.
- Die Ausstellung eines regulären Passes oder Passersatzes von der eigenen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde ist vor Reiseantritt nicht mehr möglich oder nicht mehr rechtzeitig zu erwarten.
- Es werden keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
- Es bestehen keine Sicherheitsbedenken.
- Der durch eine gegebenenfalls vorliegende Fahndungsnotierung verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
- Der Zielstaat erkennt den Notreiseausweis als Grenzübertrittsdokument an.
- Bei Minderjährigen muss grundsätzlich das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Hinweise:
Für Kinder kann der Notreiseausweise von den Sorgeberechtigten oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden. Eine eigenständige Antragstellung ist erst ab 18 Jahren möglich. Reisen nicht beide Eltern mit dem Kind, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile der Reise zustimmen. Bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ist die Situation besonders: Es darf nur der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen. Die Eltern müssen das dauerhafte Getrenntleben glaubhaft machen. Dies gilt auch, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil dauerhaft verhindert, zum Beispiel unbekannt verzogen, ist.
Rechtsgrundlage(n)
§ 71 Abs. 1 und 3 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 13 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 13 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 48 Absatz 1 Nummer 5 und 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 49 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 14 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 69 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 71 Absatz 3 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Rechtsbehelf
- Bar vor Ort
Verfahrensablauf
Den Notreiseausweis können Sie persönlich oder online bei der Grenzbehörde, beispielweise am Flughafen bei der Bundespolizei, beantragen.
Persönlicher Antrag
- Sie gehen zu der Grenzbehörde und lassen sich ein Antragsformular aushändigen, das Sie ausfüllen und unterschreiben.
- Vor Ort wird ein Identitätsabgleich durchgeführt. Dazu müssen Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit oder die der Person nachweisen, für die Sie eine Reiseausweis als Passersatz beantragen .
- Sie müssen ein aktuelles biometrisches Foto vorlegen oder vor Ort bei der Behörde anfertigen lassen.
- Sie müssen bar vor Ort die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
- Anschließend wird Ihnen der Notreiseausweis ausgehändigt.
Digitaler Antrag
- Sie können den Antrag auch online stellen und zur Bearbeitung an die Grenzbehörden versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
- Dazu füllen Sie den Antrag im Bundesportal aus und senden ihn ab.
- Nach der digitalen Antragstellung können Sie Kontakt mit der zuständigen Grenzbehörde aufnehmen.
- Vor Beginn der Reise müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um:
- den Antrag zu unterschreiben,
- einen Identitätsabgleich durchzuführen,
- ein aktuelles, biometrisches Foto vorzulegen oder es bei der Behörde anfertigen zu lassen und
- die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
- Danach wird Ihnen der Notreiseausweis ausgehändigt.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel rund 30 Minuten
Kosten
- Ausstellung eines Notreiseausweises für Erwachsene: EUR 43,00
- Ausstellung eines Notreiseausweises für Minderjährige: EUR 34,00
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Gebühr für den Notreiseausweis Ihnen nicht erstattet wird, wenn:
- Sie Ihren Antrag zurücknehmen,
- nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,
- Ihnen der Notreiseausweis versagt wird oder
- das Beförderungsunternehmen Ihnen trotz erteiltem Notreiseausweis die Mitnahme verweigert.
Hinweise für Worms: Personalausweise
Personalausweis für Antragsteller über 24 Jahre 37,00 ?
Personalausweis für Antragsteller bis 24 Jahre 22,80 ?
Vorläufiger Personalausweis* 10,00 ?
*Hinweis:
Der vorläufige Personalausweis ist maximal 3 Monate gültig und wird sofort ausgehändigt. Grundsätzlich sollte dies nur in Verbindung mit der Beantragung des endgültigen Personalausweises erfolgen.
Besonderheit:
Ausstellung von Personalausweisen:
Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes zusätzlich 13,00 Euro
Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland zusätzlich 30,00 Euro
Weitere Informationen
Bemerkungen
Staatsangehörige anderer Staaten, die einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung vorweisen können, müssen bei der Ausländerbehörde vor Antritt ihrer Reise einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen. Für deutsche Staatsangehörige gibt es als Passersatz einen eigenen Reiseausweis.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.04.2021
Stichwörter
Reisepaß, Urlaub, Personalausweis, Grenzübertritt, Ersatzpapiere, Ersatzpersonalausweis, Reisedokument, Reise, Notreiseausweis, NoRa, Passersatz, Ersatzausweis, BPOL, Notdokument, Notfallreisedokument, Bundespolizei, Grenzbehörde, Bundespolizeipräsidium, Ersatzreisepass