Ärztliche Prüfung Zulassung

    Die Zulassung zu einem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragen

    Wenn Sie einen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen möchten, müssen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle einen schriftlichen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die ärztliche Ausbildung umfasst

    • ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums umfasst eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen, die auch in Teilzeit absolviert werden kann,
    • eine Ausbildung in erster Hilfe,
    • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
    • eine Famulatur von vier Monaten und
    • die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.

    Um die ärztliche Ausbildung abzuschließen, müssen Sie die Ärztliche Prüfung vor der für Sie zuständigen Stelle erfolgreich ablegen. Diese ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt.

    Die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt der Ärztlichen Prüfung müssen Sie bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.

    Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt. Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt.

    Zuständigkeit

    Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) abgelegt.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz

    Aktuelles

    Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bildet zusammen mit seinen regionalen Dienstorten in Landau, Koblenz, Mainz und Trier die Landessozialverwaltung in Rheinland-Pfalz. Durch die Bündelung aller Aufgaben des sozialen Leistungsbereiches in der Trägerschaft des Landes steht den am sozialen Geschehen Beteiligten eine kompetente Verwaltungsorganisation zur Verfügung.

    Beschreibung

    Aufgaben des Landesamtes:

    Im Geschäftsbereich des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung werden vielfältige Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsvollzugs wahrgenommen. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:

    Qualitätssicherung im sozialen Bereich

    • Förderung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen durch Programme des Landes und des Europäischen Sozialfonds
    • Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) für Einrichtungen der Altenhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Vergütungsangelegenheiten/-verhandlungen ; Geschäftsstelle der Vergütungskommissionen - Verhandlungen zur Festsetzung neuer Vergütungssätze für Einrichtungen –
    • Investive Förderung und Finanzierung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
    • Bußgeldverfahren nach dem Sozialgesetzbuch - Viertes und Elftes Buch - (SGB IV / XI); Festsetzung und Eintreibung von Bußgeldern nach dem Pflegeversicherungsrecht
    • Maßnahmen nach dem Maßregelvollzugsgesetz; Aufsicht über die Maßregelvollzugseinrichtungen in Rheinland-Pfalz und Vergütung der Einzelfallleistungen
    • Grundsatzangelegenheiten Tarifregister und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Landestariftreuegesetz (LTTG)

    Kinder, Jugend und Familie

    • Anregung, Förderung im Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des Jugendschutzes, der Erziehung in der Familie und des Pflegekinder- und Adoptionswesens; Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
    • Psychologisches Beratungswesen, Unterstützung und Beratung der Jugend- und Sozialämter sowie der Träger der freien Wohlfahrtspflege
    • Überörtlicher Träger der Jugendhilfe; Beratung der Jugendämter und anteilige Kostenerstattung bei Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige sowie Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen
    • Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, Regionale Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder, Heimaufsicht nach Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII)
    • Stiftung "Familie in Not - Rheinland-Pfalz" und Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"; Bewilligung von Hilfen
    • Sozialpädagogisches Fortbildungszentrum; Berufspraktikum für Sozialarbeiter/-pädagogen, staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen
    • Kindertagesstättenaufsicht;
    • Umsetzung des Bundesprogramms Kinderbetreuungsausbau in Rheinland-Pfalz
    • Aufgaben nach dem Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit Rheinland-Pfalz (LKindSchuG)
    • Projekt "Netzwerk Familienbildung"
    • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
    • Elterninitiative gegen Rechts - Hilfen für Eltern von rechtsextremistisch orientierten Jugendlichen
    • Programm "(R)AUSwege aus dem Extremismus" - Beratung und Hilfen für Aussteigewillige in Rheinland-Pfalz
    • Prävention der Glücksspielsucht und Hilfeangebote für glücksspielsüchtige Menschen und deren Angehörigen in Rheinland-Pfalz
    • Landesstelle unbegleitete minderjährige Ausländer
    • Verbraucherinsolvenzverfahren - Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen

    Gesundheit und Pharmazie

    • Öffentliches Gesundheitswesen; Fachaufsicht über die Gesundheitsämter
    • Beruferecht der akademischen und nichtakademischen Heilberufe: Ausbildungs- und Prüfungswesen sowie Weiterbildung in Gesundheitsfachberufe und nach dem Psychotherapeutengesetz, Überprüfung ausländischer Berufsqualifikationen, Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
    • Landesprüfungsamt; Organisation und Durchführung der Prüfungen für Studierende der Medizin, der Pharmazie, der Psychotherapie und Zahnheilkunde sowie Anerkennung von Studienleistungen
    • Aufsicht über die Bezirksärztekammern einschließlich Versorgungseinrichtungen; Fachaufsicht über die Versicherungsämter bei den Kreisverwaltungen und kreisfreien Städten sowie Aufsichtsfunktionen über landesunmittelbare soziale Versicherungsträger und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz
    • Medizinische Begutachtung als Grundlage für staatliche Hilfen
    • Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle
    • Überwachung des Arzneimittelverkehrs und der Tierarzneimittel und des Verkehrs mit nicht aktiven Medizinprodukten, Apothekenüberwachung
    • Erteilung von Zertifikaten für den Export von Arzneimitteln in das Ausland oder für die Registrierung von Arzneimitteln im Ausland

    Soziales

    • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe; Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen - insbesondere Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege - an behinderte Menschen in Heimen, Gewährung von Hilfen in Einrichtungen an Personen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
    • Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
    • Überörtliche Betreuungsbehörde; Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten (LAG BtG); Einzelfallförderung im Bereich des betreuten Wohnens
    • Integrationsamt; begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen einschließlich Fragen der Rehabilitation sowie die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
    • Institutionelle Förderung der Integrationsfachdienste
    • Clearingstellen für suchtkranke Menschen

    Soziales Entschädigungsrecht und Feststellungsverfahren nach dem SGB IX

    • Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und Versorgungsberechtigte nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, insbesondere nach dem Opferentschädigungsgesetz (Verbrechensopfer) und dem Infektionsschutzgesetz (Impfgeschädigte)
    • Feststellung einer Behinderung, ihres Grades, weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung der entsprechenden Nachweise im Rahmen des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX)

    Weitere Aufgaben:

    Der Landesprüfdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz und der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind dem Landesamt organisatorisch zugeordnet.

    Das Landesamt hat die vier Dienstorte Mainz, Koblenz, Landau und Trier. Dort werden die verschiedenen Aufgaben des Landesamtes bürgernah in der jeweiligen Region wahrgenommen. Dienstsitz des Landesamtes ist Mainz. Dem Landesamt nachgeordnet sind die drei Landesschulen für Sinnesbehinderte.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rheinallee 97-101

    55118 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 967-0

    Fax: +49 6131 967-310

    E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:

    • Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde
    • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle
    • Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretende Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
    • Die Bescheinigung oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe
    • Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes

    Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:

    • Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde,
    • Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
    • Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 der Approbationsordnung für Ärzte und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
    • Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

    Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung:

    • Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde,
    • Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretende Unterlagen. Diesen Nachweis können Sie innerhalb einer von der für Sie zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreichen, sofern Sie diesen dem Antrag noch nicht beifügen können.
    • Bescheinigungen über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4 zur Approbationsordnung für Ärzte. Sollten Sie das Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen haben, müssen Sie eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen werden. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 müssen Sie unverzüglich nach Erhalt und spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachreichen.
    • Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

    Voraussetzungen

    Damit Sie zu dem jeweiligen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen werden, müssen Sie dem Antrag die notwendigen Nachweise beifügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form stellen.

    Verwenden Sie jeweils die von der für Sie zuständigen Landesbehörde vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der für Sie zuständigen Stelle ein.

    Fristen

    Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt muss der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt. Die Ladung zur mündlich-praktischen Prüfung wird spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 20.05.2014

    Technisch geändert am 05.02.2025

    Stichwörter

    Arztberuf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020