Handelsregister Eintragung einer juristischen Person

    Handelsregister Eintragung einer juristischen Person

    Beschreibung

    Juristische Personen, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.

    Voraussetzung für die Anmeldepflicht ist das Betreiben eines Handelsgewerbes.

    Unter Gewerbebetrieb versteht die Rechtsprechung

    • eine nach außen erkennbare,
    • dauerhaft und berufsmäßig ausgerichtete,
    • zum Zwecke der Gewinnerzielungsabsicht und
    • auf wirtschaftlichem Gebiet ausgeübte Tätigkeit.

    Die Anmeldepflicht nach betrifft diejenigen Gesellschaften, deren Eintragung nicht bereits durch andere gesetzliche Vorschriften gewahrt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts). Unter dem zur Anmeldung verpflichteten Vorstand ist deshalb auch das nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehene Organ für die Vertretung, z. B. des jeweiligen Eigenbetriebes, zu verstehen.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Anmeldung der juristischen Person ist das Registergericht am Sitz der juristischen Person.

    Ansprechpartner

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Anmeldung
    • Vertrag/Satzung
    • Urkunde über die Bestellung der Vertreter/ des Vorstands

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung ist bei dem Registergericht elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

    Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beachten Sie bitte, dass Sie gesellschaftsrelevante Änderungen, wie Änderung der Firma, des Sitzes, Erteilung oder Widerruf von Prokuren etc. ebenfalls dem Registergericht melden müssen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    HGB

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English