Handelsregister Eintragung
    99057001060000

    Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister

    Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder wollen Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

    Beschreibung

    Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, müssen Sie es in das Handelsregister eintragen lassen.

    Die Eintragung ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie

    • eine weiträumige, vor allem internationale Tätigkeit ausüben,
    • eine größere Lagerhaltung benötigen,
    • ein hohes Umsatzvolumen haben.

    Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen wollen, wie beispielsweise eine GmbH, wird diese erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

    Bestimmte Änderungen müssen Sie ebenfalls eintragen lassen. Dazu gehören beispielsweise

    • Änderung der Firma (Name des Unternehmens),
    • Sitzverlegung, Erteilung von Prokura,
    • Änderung von Namen oder Wohnort von vertretungsberechtigten Personen,
    • Umwandlungen,
    • Auflösungen.

    Sie können die Eintragung ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anmelden. Die Beglaubigung erfolgt durch Notarinnen und Notare, die auch die Eintragungsfähigkeit prüfen und die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister senden.

    Ansprechpartner

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2022
    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Beschwerde

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anmeldung zum Handelsregister vor Ort oder online mit einer Notarin oder einem Notar vornehmen.

    Die Notarin oder der Notar nimmt die Beglaubigung vor, prüft die Eintragungsfähigkeit und sendet die Anmeldung als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des zuständigen Registergerichts. Wenn gewünscht, erstellt die Notarin oder der Notar auch den Entwurf für die Anmeldung und berät Sie hierzu umfassend.

    Die Eintragung verfügt das Registergericht in der gerichtsinternen Datenbank und macht die Eintragung außerdem im Internet bekannt (www.handelsregister.de). Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung.

    Wenn sich wichtige Änderungen ergeben, müssen Sie diese ebenfalls über eine Notarin oder einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 10.04.2014
    Technisch geändert am 31.10.2024

    Stichwörter

    Anmeldung, Unternehmensgründung, KG, AG, Eintragung, Kapitalgesellschaft, OHG, Kommanditgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmen, Handelsregister, Handelsregisteranmeldung, KGaA, Einzelunternehmen, UG, einzelkaufmännisch, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Einzelkauffrau, Neugründung, Kaufleute, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, Handelsregistereintragung, Handelsregistereintrag, Einzelkaufmann, Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, SE, Europäische Gesellschaft, GmbH, Gründung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020