Familienname Änderung aus einem wichtigen Grund
Beschreibung
Für die Änderung Ihres Namens müssen Sie einen wichtigen Grund haben.
Hinweise für Worms: Behördliche Namensänderungen
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.
Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.
Der Antrag auf Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) ist schriftlich zu beim Standesamt Worms zu stellen. In Worms können nur Personen einen Antrag stellen, die auch im Stadtgebiet von Worms wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Vor Antragsstellung bedarf es eines persönlichen Beratungsgesprächs, um alle individuellen und wichtigen Gründe, die notwendigen Unterlagen und die zu zahlende Verwaltungsgebühr anzusprechen.
Bei Festsetzung der Rahmengebühr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diese Rahmengebühren ist die Namensänderungsverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz.
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.
Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.
Der Antrag auf Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) ist schriftlich zu beim Standesamt Worms zu stellen. In Worms können nur Personen einen Antrag stellen, die auch im Stadtgebiet von Worms wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Vor Antragsstellung bedarf es eines persönlichen Beratungsgesprächs, um alle individuellen und wichtigen Gründe, die notwendigen Unterlagen und die zu zahlende Verwaltungsgebühr anzusprechen.
Bei Festsetzung der Rahmengebühr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diese Rahmengebühren ist die Namensänderungsverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Den Antrag können Sie bei Ihrer Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder Stadtverwaltung abgeben. Diese ist für die Bearbeitung und Entscheidung zuständig.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt
Beschreibung
Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung (PDF)
Besondere Trautermine und Orte
im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"
Urkundenanforderung "Standesamt online"
Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.
Für weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden wenden Sie sich bitte per E-Mail an urkunden@worms.de.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass oder Kinderausweis oder
- beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags
- ggf. beglaubigte Abschrift des Eheeintrages (Heiratseintrag) bzw. Lebenspartnerschaftseintrags
- Genehmigung des Gerichts für den Vormund oder Betreuer,
- Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers und
- Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist,
- Erklärung, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich sein. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Diese erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.
Hinweise für Worms: Behördliche Namensänderungen
Folgende Unterlagen sind mindestens notwendig:
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
-
Weiter Personenstandurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
-
Führungszeugnis
-
Einkommensnachweise
-
Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Folgende Unterlagen sind mindestens notwendig:
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
-
Weiter Personenstandurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
-
Führungszeugnis
-
Einkommensnachweise
-
Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Voraussetzungen
- Deutscher oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt,
- wichtiger Grund, der im Antrag ausführlich dargestellt ist,
- wenn Sie zwischen 7 und 18 Jahre alt sind: ein gesetzlicher Vertreter, der den Antrag für Sie stellt (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer),
- Erklärung darüber, ob früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde und
- nur für den Vormund: Genehmigung des Familiengerichts,
- nur für den Betreuer: Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie als beschränkt geschäftsfähige Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, den Antrag auf Namensänderung stellen, werden Sie vom Familiengericht zum Antrag befragt und angehört.
Betreute Personen werden durch das Betreuungsgericht befragt und angehört.
Kosten
Die Kosten bestimmen sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall.
Hinweise für Worms: Behördliche Namensänderungen
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen für den Antragsteller.
-
für eine Vornamensänderung bis 255 Euro,
-
für eine Familiennamensänderung bis 1.022 Euro.
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen für den Antragsteller.
-
für eine Vornamensänderung bis 255 Euro,
-
für eine Familiennamensänderung bis 1.022 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Familienname, Ehenamen, Name annehmen, Nachname, Namensänderung