Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen. 

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen mit einer seelischen Behinderung zu ermöglichen.

    Davon zu unterscheiden sind die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Diese werden nach dem SGBIX gewährt. Zuständig sind die Träger der Eingliederungshilfe des Sozialamtes. 

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. 

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt: 

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Eingliederungshilfen können so aussehen: 

    • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung
    • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
    • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
    • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)

    Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein. 

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 
     

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Wenn Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene eine seelische Behinderung haben, können für Sie folgende Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden:

    -Ambulant (u.a. Integrationskraft, Autismustherapie, Elternberatung etc)

    -als Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen

    -durch geeignete Pflegepersonen

    -in stationären Einrichtungen und sonstige Wohnformen

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Dienste (Ref. 52)

    Adresse

    Postanschrift

    An der Kreuzmühle 2

    76829 Landau in der Pfalz

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.

    Kontakt

    Fax: 06341 940-500

    Telefon Festnetz: 06341 940-0

    E-Mail: jugendamt@suedliche-weinstrasse.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Darüber werden Sie vorab über die Einladung zum Erstgespräch ausführlich informiert. 

    Voraussetzungen

    • Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
    • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
    • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. 
    • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Voraussetzung für die Eingliederungshilfe ist der § 35a SGB VIII. Demnach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

    -ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies bedeutet, es liegt in einer schriftlichen Form eine seelische Behinderung nach dem Standard des ICD-10 vor

    und

    -daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

    Eine reine Teilleistungsstörung (LRS und Dyskalkulie) oder eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS F 90.0) sind keine Grundlage für eine seelische Behinderung!

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf. 
    • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein. 
    • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt. 
    • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
    • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
    • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.  
    • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe.  

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    Hinweise für Südliche Weinstraße: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Wenden Sie sich für eine erste unverbindliche Beratung gerne an das Team der Eingliederungshilfe. In einem ersten Gespräch erfahren Sie alles Notwendige für eine Antragstellung und erhalten Hinweise auf benötigte Dokumente, Bescheinigungen und den weiteren Verlauf. 

    Kosten

    Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen. 
    Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

    Hinweise für Südliche Weinstraße: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Kosten entstehen Ihnen bei ambulanten Hilfen i.d.R. keine.

    Bei (teil-)stationären Eingliederungshilfen (z.B. Wohnen in einer speziellen Wohngruppe) werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Näheres erfahren Sie in einem Beratungsgespräch. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Stichwörter

    Hilfen zur Erziehung, Teilhabe, Soziale Rehabilitation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English