Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen. 

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. 

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt: 

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Eingliederungshilfen können so aussehen: 

    • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung
    • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
    • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
    • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)

    Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein. 

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 
     

    Hinweise für Worms: Sozialdienst der Eingliederungshilfe - Kinder und Jugendliche mit Behinderung

    (für Erwachsene + Kinder und Jugendliche)

    Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behin-derung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist es, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

    Leistungen der Frühförderung und Früherkennung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,

    heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,

    Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung,

    Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf,

    Hilfe zum Besuch einer Hochschule,

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

    Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,

    Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

    Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozial-leistungsträger/ Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Ar-beitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

    Wenn die persönlichen (Zugehörigkeit zum Personenkreis) und die wirtschaftlichen Voraus-setzungen (Einkommens- und Vermögensprüfung) vorliegen, wird mittels der individuellen Teilhabeplanung zusammen mit dem betroffenen Menschen festgestellt, welcher Teilhabe-bedarf wegen der Behinderung konkret besteht. Danach wird ermittelt, welche Maßnahme der Eingliederungshilfe geeignet ist, um diesen Teilhabebedarf zu decken. Jeder Antrag stel-lende Mensch mit Behinderung soll die auf seinen persönlichen Bedarf abgestimmte pass-genaue Unterstützung erhalten. In dem individuellen Teilhabeplan werden auch die Ziele vereinbart, die innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes mit der konkreten Maßnahme erreicht werden sollen.

    Wird der Stadtverwaltung ein Bedarf bekannt, klärt ein/e Mitarbeiter/in des Sozialdienstes der Eingliederungshilfe in einem ersten Gespräch mit der um Hilfe nachfragenden Person ab, ob ein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII besteht.

    Wenn ja, werden in dem dann folgenden Antragsverfahren die Voraussetzungen (Zugehörig-keit zum Personenkreis, wirtschaftliche Voraussetzungen) für eine Leistungsgewährung ge-prüft. Gemeinsam mit der nachfragenden Person wird die individuelle Teilhabeplanung durchgeführt, in der der Teilhabebedarf ermittelt und eine konkrete Maßnahme der Eingliede-rungshilfe festgelegt wird.

    Hinweise für Worms: Eingliederungshilfe für Kinder/Jugendliche mit Behinderung

    In dieser Fachabteilung erfolgt die Planung und Entscheidung über die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen, körperlichen und/oder geistigen Behinderung bis diese das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Grundlage der Hilfegewährung für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung ist § 35 a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Gesetz. Die Grundlage für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ist § 99 SGB IX - Bildungs- und Teilhabe Gesetz.

    Die Planung und Entscheidung erfolgt über die gemeinsame Erstellung eines Hilfe- und /Gesamtplan, indem die Bedarfe, Ressourcen und Ziele für Ihr Kind festgehalten werden. Dafür nutzen wir idR das Bedarfserhebungsinstrument (IBE) des Landes Rheinland-Pfalz.

    Zu den möglichen Hilfen gehören Integrationshilfen in Kindertagesstätten und in Schulen, Hilfen in teilstationären und stationären Einrichtungen, Hilfen in ambulanter Form u.a. heilpädagogische Leistungen, wie auch Belegung einer integrativen Kindertagesstätte, Autismustherapie oder Hausfrühförderung, etc.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.02 Prävention und Soziale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönauer Straße 2

    67547 Worms

    Abteilung 5.02 - Prävention und Soziale Dienste

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Herr Sebastian Esders (Sozialarbeiter)

      Fax: +49 6241 853-5599

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5235

    • Frau Michaela Goltz (Sozialarbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-5599

      Telefon mobil: 0151 72061593

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5208

    • Frau Michaela Stahl (Sozialarbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5238

      Fax: +49 6241 853-5599

    • Frau Pascale Winkler (Sozialarbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-5599

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5237

    Internet

    Formulare

    Flyer der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
    • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
    • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. 
    • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf. 
    • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein. 
    • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt. 
    • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
    • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
    • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.  
    • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe.  

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    Kosten

    Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen. 
    Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024

    Stichwörter

    Hilfen zur Erziehung, Teilhabe, Soziale Rehabilitation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English