Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.
Beschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Eingliederungshilfen können so aussehen:
- in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
- die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)
Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist.
Hinweise für Rhein-Lahn-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Lahn-Kreis
zuständige Stelle
Hinweise für Rhein-Lahn-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Lahn-Kreis
Bei Fragen finanzieller Art können Sie sich an die Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wenden.
Die hausinterne Zuständigkeit in der wirtschaftlichen Jugendhilfe richtet sich nach dem Wohnort der sorgeberechtigten Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils. Bei Vollzeitpflegestellen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort der Pflegefamilie.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Fax: 02603 972-199
Kontaktperson
Frau Anna Gesenhoff
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02603 972-337
Fax: 02603 972-6337
E-Mail: anna.gesenhoff@rhein-lahn.rlp.de
Herr Wolfgang Jüngels
Herr Mathias Maus
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6328
Telefon Festnetz: 02603 972-328
E-Mail: mathias.maus@rhein-lahn.rlp.de
Frau Jutta Pötter
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6510
Telefon Festnetz: 02603 972-510
E-Mail: jutta.poetter@rhein-lahn.rlp.de
Frau Christina Bernhardt
Internet
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
- Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
- Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
- Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
- Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
- Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.
- Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe.
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Kosten
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.01.2023
Stichwörter
Soziale Rehabilitation, Teilhabe, Hilfen zur Erziehung