Wohnungsbauprämie Festsetzung

    Wohnungsbauprämie beantragen

    Beschreibung

    Die Wohnungsbauprämie beträgt seit 2021  10 Prozent der Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus bis zu einem Höchstbetrag der Ausgaben von 700 Euro für Ledige und 1.400 Euro für Verheiratete.

    Wohnungsbauprämie kann beantragen, wer (spätestens am Ende des Jahres) das 16. Lebensjahr vollendet hat, dessen zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro nicht übersteigt und der Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus getätigt hat (z.B. Einzahlungen auf einen Bausparvertrag oder Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft). Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner beträgt die Einkommensgrenze 70.000 Euro.

    Bei den Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus darf es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Kann jedoch (z.B. wegen Überschreitens der dort maßgeblichen Einkommensgrenzen) keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden, können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden. Es ist nicht möglich, für vermögenswirksame Leistungen gleichzeitig Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie zu erhalten.

    Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):

    Die Wohnungsbauprämie ist (z.B. bei Zahlungen auf einen Bausparvertrag) erst fällig, wenn die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren abgelaufen oder über die Ansprüche aus dem Vertrag unschädlich verfügt worden ist. Sollten Sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist über das angesammelte Guthaben in "schädlicher" Weise verfügen, das heißt die Gelder nicht unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau verwenden, entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie.

    Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):

    Die Wohnungsbauprämie wird erst bei wohnwirtschaftlicher Verwendung ausbezahlt. Die Prämie wird nur noch dann gewährt, wenn das Kapital bei Auszahlung unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet wird. Die bisher nach Ablauf der Sperrfrist zulässige Verwendung des Guthabens auch für andere, nicht wohnwirtschaftliche Zwecke, ist für Neuverträge ab 2009 ausgeschlossen. Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach frühestens sieben Jahren prämienunschädlich über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann von jedem Sparer aber nur einmal in Anspruch genommen werden.

    Die Wohnungsbauprämie gehört – wie die Arbeitnehmer-Sparzulage – nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

    Hinweise für Worms: Wohnungsbauförderung

    Wohneigentumsförderung und Modernisierung Rheinland-Pfalz:

    Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum mit dem "ISB-Darlehen Wohneigentum" und finanziert mit dem "ISG-Darlehen Modernisierung" die Modernisierung von bestehendem, selbst genutztem Wohnraum, auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG).

    Gefördert wird der Neubau, der Ersterwerb, der Ersatzneubau nach Abriss, der Ankauf, der Ausbau, der Umbau, die Umwandlung, sowie die Erweiterung einer abgeschlossenen Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder einer Eigentumswohnung, die zur Selbstnutzung durch den Antragssteller und seinem Haushalt bestimmt ist und die Modernisierung.

    Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Eheleute, alleinerziehende Elternteile, Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, die die maßgebende Einkommensgrenze nicht überschreiten.

    Die Einkommensgrenze ist nach Haushaltsgröße gestaffelt.

    Entscheidende Kriterien sind Einkommen, Haushaltsgröße und die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. Nach diesen Kriterien bemisst sich auch die Förderung.

    Es ist von der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG auszugehen.

    Die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG beträgt bei einem Einpersonenhaushalt 15.300 ?. Bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt diese 22.000 ?, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.100 ?.

    Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 1.100 ?.

    -> Die Einkommensgrenze errechnet sich zuzüglich 60 %

    Eine Bestätigung über die Einhaltung der Einkommensgrenzen ist durch die zuständige Stadtverwaltung (Förderstelle) zu erbringen.

    Es empfiehlt sich daher, zunächst bei der Förderstelle vorzusprechen. Die Förderstelle kann nach der Berechnung des Einkommens auch die Förderhöhe festlegen.

    Das ISB-Darlehen Wohneigentum setzt sich zusammen aus dem Grunddarlehen und ggf. weiteren Zusatzdarlehen. Die Summe aus Grund- und Zusatzdarlehen ist grundsätzlich begrenzt auf 160.000 ? und wird kaufmännisch auf volle Tausend Euro gerundet.

    Zusätzlich wird auf das ISB-Darlehen Wohneigentum ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % des Darlehensbetrages gewährt.

    Das ISB-Darlehen Modernisierung kann für einen Haushalt mit bis zu vier Personen in Höhe von maximal 60.000 ? gewährt werden. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kann das Darlehen um 5.000 ? erhöht werden. Das Darlehen ist jedoch begrenzt auf die Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten und wird kaufmännisch auf volle Tausend Euro gerundet. Die Investitionskosten sind durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen.

    Zusätzlich wird bei Haushalten mit niedrigem Einkommen auf das ISB-Darlehen Modernisierung ein Tilgungszuschuss in Höhe von bis zu 15 % des Darlehensbetrages (maximal 6.000 ?) gewährt.

    Wird das ISB-Darlehen Modernisierung neben dem ISB-Darlehen Wohneigentum zugesagt, beträgt die Darlehensobergrenze für beide Darlehen zusammen 160.000 ?.

    Dem ISB-Darlehen Wohneigentum müssen mindestens 10 % der Gesamtkosten als Eigenkapital nachgewiesen werden.

    Beim ISB-Darlehen Modernisierung ist kein Eigenkapital erforderlich.

    Beim ISB-Darlehen Wohneigentum gilt bei einem Haushalt mit bis zu 4 Personen eine Wohnflächenobergrenze von 145 qm.

    Die Wohnflächenobergrenze erhöht sich bei Haushalten mit mehr als 4 Personen um 15 qm für jedes weitere Haushaltsmitglied. Bei der Notwendigkeit der Schaffung eines Kellerersatzraumes erhöht sich die Wohnflächenobergrenze ebenfalls um 15 qm.

    Bei Haushalten mit schwerbehinderten Menschen ab einem GdB von mindestens 50 oder ab einem Pflegegrad 2, wird die Wohnflächenobergrenze um 15 qm erhöht, wenn der Haushalt aus mindestens 4 Personen besteht.

    In Ankaufsfällen und bei Ersatzneubau nach Abriss kann die Wohnflächenobergrenze um 15 qm überschritten werden.

    Bei einer positiven Entscheidung erhält der Antragssteller eine Förderzusage und einen Darlehensvertrag von der ISB.

    Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % der Darlehenssumme.

    Die aktuell geltenden Zinssätze sind nachzulesen auf der Internetseite des ISB und www.isb.rlp.de

    Antragsformulare zur Wohneigentumsförderung und zur Modernisierung sind erhältlich bei der Stadtverwaltung Worms, Bereich 5 - Soziales, Jugend und Wohnen, Rathaus, Zimmer 85 oder unter der Internetadresse der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz www.isb.rlp.de 

    Nähere Informationen können Sie aus den Broschüren "ISB-Darlehen Wohneigentum und Modernisierung" unter www.isb.rlp.de erhalten.

    Zuständigkeit

    An Ihre Bausparkasse.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Antragsvordruck, der Ihnen von Ihrem Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeleitet wird.

    Formulare

    Ein Antragsvordruck wird Ihnen von Ihrem Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Wohnungsbauprämie ist auf dem Vordruck, den Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug übersendet, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Sparjahres beim Anlageinstitut zu beantragen. 

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 29.10.2013 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sozialwohnung, Immobilien, Bausparvertrag, Wohnungsbauförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)