Arbeitnehmersparzulage Gewährung

    Arbeitnehmer-Sparzulage

    Hier erfahren Sie mehr über die staatliche Sparförderung der Arbeitnehmer-Sparzulage.

    Beschreibung

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Sparförderung, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, deren Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen im Sinn des § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) für sie anlegt.

    Begünstigte Anlageformen sind:

    • betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
    • Bausparvertrag
    • Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie
    • offene Investmentfonds
    • Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind. Das zu versteuernde Einkommen darf ab 2024 im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 40.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro nicht übersteigen.

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung und 20 Prozent von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art.

    Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung beantragt.

    Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgezahlt

    • mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
    • mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
    • mit Zuteilung des Bausparvertrags, oder in Fällen unschädlicher Verfügung.

    Hinweise für Worms: Personalangelegenheiten Stadtverwaltung

    Bearbeitung aller laufenden Personalangelegenheiten der Beamten und Beschäftigten (Zuständigkeiten siehe unten).

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden umfasst das Gebiet der Stadt Worms sowie der Verbandsgemeinden Bodenheim, Eich, Göllheim, Kirchheimbolanden, Monsheim, Rhein-Selz und Wonnegau.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung für das Finanzamt Mainz.

    • Grunderwerbsteuer für die Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Idar-Oberstein, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl und Mainz.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)

    • Großbetriebsprüfung (Finanzamt Mainz)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Mainz)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Karlsplatz 6

    67549 Worms

    Kontakt

    Fax: +49 6241 3046-65700

    Telefon Festnetz: +49 6241 3046-0

    E-Mail: poststelle@fa-wo.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 1.03 Personal und Organisation

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Merve Duran (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-1307

      Fax: +49 6241 853-1399

    • Herr Mathias Herwig (Sachbearbeiter)

      Fax: +49 6241 853-1399

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-1306

    • Frau Magdalena Lieb (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-1308

      Fax: +49 6241 853-1399

    • Herr Claudia Lisanti (Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-1322

      Fax: +49 6241 853-1399

    • Herr Tassilo Steuerwald (Sachbearbeiter)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-1313

      Fax: +49 6241 853-1399

    • Frau Sandra Wendel (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-1318

      Fax: +49 6241 853-1399

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung gestellt.

    Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

    Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

    Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag kann bis vier Jahre nach Ende des Sparjahres gestellt werden.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Bausparvertrag, Vermögenswirksame Leistungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de