Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

    Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens

    Beschreibung

    Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Wachenheim a. d. Weinstr. - Fachbereich 3 - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinstraße 16

    67157 Wachenheim an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Montag 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten für den Fachbereich 3 - Bürgerdienste: Montag-Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr, zusätzlich Donnerstag von 14.00 - 18.00 Uhr. Bitte beachten Sie die GESONDERTEN ÖFFNUNGSZEITEN für das BÜRGERBÜRO

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-wachenheim.de

    Telefon Festnetz: 06322 9580-0

    Fax: 06322 9580-199

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 27.03.2015 (von: Webservice, VG_Wachenheim)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Webservice, VG_Wachenheim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
    • Personalausweise oder Reisepässe
    • Eheurkunde oder
    • Sorgesrechtsnachweis

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

    Voraussetzungen

    • Kind führt bereits einen Namen
    • Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
    • wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.

    Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.

    Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

    Fristen

    Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2013 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)