Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Beschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Saarburg-Kell - Bürgerbüro Saarburg
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1365
54433 Saarburg
Besucheranschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr Montag: 14 Uhr bis 16 Uhr (nur nach vorheriger Online Terminbuchung) Dienstag: 07 Uhr bis 12 Uhr Dienstag: 14 Uhr bis 16 Uhr (nur nach vorheriger Online Terminbuchung) Donnerstag: 14 Uhr bis 18 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Eva Maria Brittnacher
Besucheranschrift
Fax: 06581 81-220
Telefon Festnetz: 06581 81-300
Telefon Festnetz: 06581 81-221
E-Mail: buergerbuero@saarburg-kell.de
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz