Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Beschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Ansprechpartner
Stadt Mayen - Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:30 - 16:00 Uhr Grds. nur nach Terminvereinbarung. In dringenden Fällen auch spontan innerhalb der o. gen. Zeiten. Bitte beachten Sie, dass es ohne Termin zu Wartezeiten kommen kann. Bitte geben Sie im Rahmen einer Online-Terminvereinbarung zusätzlich Ihre Rufnummer an!
Kontakt
Telefon Festnetz: 02651 88-3201
Fax: 02651 88-53201
Telefon Festnetz: 02651 88-3202
E-Mail: Standesamt@Mayen.de
Kontaktperson
Herr Uwe Herrmann
Postanschrift
Rosengasse 2
56727 Mayen
Telefon Festnetz: 02651 88-3202
Fax: 02651 88-53201
E-Mail: Standesamt@Mayen.de
E-Mail: Uwe.Herrmann@Mayen.de
Frau Nadine Kopp
Postanschrift
Rosengasse 2
56727 Mayen
Fax: 02651 88-53201
Telefon Festnetz: 02651 88-3201
E-Mail: Nadine.Arif@Mayen.de
E-Mail: Standesamt@Mayen.de
Frau Nicole Krechel
Postanschrift
Rosengasse 2
56727 Mayen
Gebäude: Neues Rathaus
Fax: 02651 88-53201
Telefon Festnetz: 02651 88-3202
E-Mail: Standesamt@Mayen.de
E-Mail: Nicole.Krechel@Mayen.de
Frau Kirsten Simmerock-Spitzlei
Postanschrift
Rosengasse 2
56727 Mayen
Gebäude: Neues Rathaus
Telefon Festnetz: 02651 88-3201
Fax: 02651 88-58000
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz