Familienname Änderung Kind - Einbenennung
Beschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil des Kindes ist und Sie möchten, dass Ihr Kind Ihren Ehenamen erhält.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Vallendar - Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar
Adresse
Postfachadresse
Postfach 11 63
56171 Vallendar
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr montags 14:00 - 16:00 Uhr mittwochs 14:00 - 17:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Selina Döll
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 0261 6503-178
Fax: 0261 6503-177
E-Mail: standesamt@vg-vallendar.de
Frau Helga Schmidt
Besucheranschrift
Fax: 0261 6503-177
Telefon Festnetz: 0261 6503-179
E-Mail: standesamt@vg-vallendar.de
Frau Lisa Frank
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 0261 6503-169
Fax: 0261 6503-177
E-Mail: lisa.frank@vg-vallendar.de
Internet
Verbandsgemeinde Vallendar - Fachbereich 3 Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr montags 14:00 - 16:00 Uhr mittwochs 14:00 - 17:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Selina Döll
Frau Helga Schmidt
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 0261 6503-179
Fax: 0261 6503-177
E-Mail: standesamt@vg-vallendar.de
Internet
Verbandsgemeinde Vallendar - Teilbereich 3.1 Bildung, Soziales und Bürgerservice
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr montags 14:00 - 16:00 Uhr mittwochs 14:00 - 17:30 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Lisa Frank
Frau Selina Döll
Frau Helga Schmidt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde
- Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
- Sorgerechtsnachweis
- ggf. Einwilligungserklärung des Kindes
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Voraussetzungen
- Die Ehegatten führen einen Ehenamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Ein Ehegatte ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
- Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Name annehmen, Namensänderung, Ehenamen