Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil
Beschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Ulmen - FB 3: Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Wir haben gleitende Arbeitszeit (Terminabsprache möglich). Den zuständigen Mitarbeiter/die zuständige Mitarbeiterin erreichen Sie am besten: Montag - Donnerstag: 08.30 - 12.30 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr Freitag: 08.30 - 13.00 Uhr Bürgerbüro zusätzlich: 1. Samstag im Monat: 10.00 - 12.00; Donnerstags 14.00 - 17.00
Kontakt
Telefon Festnetz: 02676 409-0
Fax: 02676 409-500
Kontaktperson
Frau Tanja Schug
Postanschrift
Marktplatz 1
56766 Ulmen
Gebäude: Rathaus
Telefon Festnetz: 02676 409-111
Fax: 02676 409-501
E-Mail: tanja.schug@ulmen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Voraussetzungen
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1618 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch /BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1618 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617b Bürgerliches Gesetzbuch /BGB)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Namensänderung, Name annehmen, Namen annehmen