Melderegisterauskunft Erteilung Selbstauskunft
Beschreibung
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Meldebehörde Ihres Wohnortes.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Neuwied - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Behindertenparkplätze im Innenhof
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkplatz vor dem Gebäude
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkplatz im Innenhof
Anzahl: 8 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Rollstuhlfahrer können am Hintereingang einen kleinen Aufzug nutzen. Hierfür ist eine Meldung am Empfang notwendig.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2631 802-777
E-Mail: buergerbuero@neuwied.de
Kontaktperson
Herr Frank Bremer (Leiter Bürgerbüro)
Telefon Festnetz: +49 2631 802-777
E-Mail: Buergerbuero@stadt-neuwied.de
Frau Michelle Mücke
E-Mail: mmuecke@stadt-neuwied.de
Herr Torsten Böhmer
Telefon Festnetz: +49 2631 802-777
E-Mail: buergerbuero@stadt-neuwied.de
Internet
Stichwörter
Bürgerdienste, Bürgerservice, Meldeamt Einwohnermeldewesen Bürgerbüro
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag.
Voraussetzungen
Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Fristen
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
Hinweise (Besonderheiten)
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Personensuche, Anschrift, Einwohnermeldeamt