Steuererklärung Beratung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

    Kinderbetreuungskosten - steuerliche Berücksichtigung

    Beschreibung

    Betreuungskosten für Kinder können als Sonderausgaben abgezogen werden. 

    Die Aufwendungen für die Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können bis zu 2/3 der Betreuungskosten, maximal 4.000,00 Euro je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Ludwigshafen

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Ludwigshafen umfasst das Gebiet der Städte Frankenthal (Pfalz), Grünstadt und Ludwigshafen am Rhein, der Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie der Verbandsgemeinden Grünstadt-Land, Hettenleidelheim, Lambsheim-Heßheim und Maxdorf.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Ludwigshafen zudem Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Großbetriebsprüfungen für die Finanzämter Landau, Neustadt und Speyer-Germersheim.
    • Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Bingen-Alzey, Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Mainz, Neustadt, Pirmasens, Speyer-Germersheim und Worms-Kirchheimbolanden.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Ludwigshafen von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Neustadt)
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt)
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Landau)
    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Ludwigshafen.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bayernstraße 39

    67061 Ludwigshafen am Rhein

    Kontakt

    Fax: +49 621 5614-23067

    Telefon Festnetz: +49 621 5614-0

    E-Mail: poststelle@fa-lu.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensteuererklärung, Anlage Kind,
    • Lohnsteuerermäßigungsantrag, falls die Kinderbetreuungskosten bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen.
    • Auf Anforderung des Finanzamtes: Rechnungen (Überweisungsbelege über die angefallenen Kinderbetreuungskosten bzw. beim Lohnsteuerermäßigungsantrag Glaubhaftmachung der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen.

    Die Kinderbetreuungskosten müssen durch eine Rechnung sowie die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (durch Überweisung oder Verrechnungsscheck) nachgewiesen werden können. Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

    Als "Rechnung" gelten auch:

    • der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob,
    • der Gebührenbescheid (z. B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren),
    • eine Quittung (etwa über Nebenkosten zur Betreuung),
    • bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt.

    Formulare

    Die Formulare erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Der Sonderausgabenabzug ist nur für ein Kind möglich, das im ersten Grad mit Ihnen verwandt ist oder ein Pflegekind ist, mit dem Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden sind

    Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören, das heißt, es muss in Ihrer Wohnung leben oder mit Ihrer Einwilligung vorübergehend auswärts untergebracht sein (z. B. bei Internatsunterbringung). Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen ist grundsätzlich die Wohnsitz-Meldung des Kindes für die Zuordnung zum Haushalt eines Elternteils entscheidend.

    Sie müssen eine Rechnung für die Kinderbetreuungskosten haben oder einen Vertrag über die Kinderbetreuung abgeschlossen haben. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barleistungen sind nicht begünstigt.

    Begünstigte Dienstleistungen zur Kinderbetreuung

    Begünstigt sind insbesondere Aufwendungen für

    • Krippen-, Hort- oder Kindergartenplatz, Kindertagesstätten,
    • Tagesmütter oder Ganztagspflegestellen,
    • die Beschäftigung von Haushaltshilfen und Au-pair-Personen, soweit sie ein Kind betreuen,
    • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben.

    Begünstigt sind neben den vorstehenden Ausgaben in Geld auch

    • Sachleistungen, insbesondere für die Unterbringung und Verpflegung der Betreuungsperson (nicht für das betreute Kind) im Haushalt
    • Erstattungen an die Betreuungsperson, z.B. deren Fahrtkosten (nicht solche für das Kind), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt sind

    Nicht berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für

    • Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
    • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Computerkurse, Musikunterricht),
    • sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht),
    • die Verpflegung oder Fahrtkosten des Kindes.

    Höhe der zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten

    Kinderbetreuungskosten sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 Euro je Kind und Kalenderjahr, als Sonderausgaben abzugsfähig.

    Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird, auch wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nur während eines Teils des Jahres vorgelegen haben (keine Zwölftelung).

    Vollendet ein Kind beispielsweise das 14. Lebensjahr im Laufe eines Jahres, so sind die bis zum 14. Geburtstag angefallenen Kinderbetreuungskosten mit 2/3 anzusetzen, begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.000,00 Euro.

    Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags (i.H.v. 2.000,00 Euro) geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung des Abzugshöchstbetrages wählen und dies gegenüber dem Finanzamt (auf der Anlage Kind) anzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. In den übrigen Fällen können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 kann bis zum 31.12.2023 beantragt werden).

    Anträge auf Lohnsteuerermäßigung müssen bis spätestens 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 15.05.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Elternbeträge, Mittagessen, Schulessen, Finanzamt, Kinderbetreuung, Schulbetreuung, Kinderfreibetrag, Nachmittagsbetreuung, Steuerbefreiung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de