Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    einfache Melderegisterauskunft

    Beschreibung

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Hinweise für Nahe-Glan: einfache Melderegisterauskunft

    Bei Antragstellung einer einfachen Melderegisterauskunft hat der Auskunftssuchende anzugeben, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird. Andere Zwecke sind ebenfalls anzugeben. Zusätzlich hat der Auskunftssuchende zu erklären, dass er die Daten weder für Werbung noch Adresshandel benötigt.

    Hinweis:

    Wir weisen Sie vorsorglich auf die Informationspflicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestands nach § 44 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 45 Absatz 2 BMG hin! Somit ist die betroffene angefragte Person durch den Empfänger der Melderegisterauskunft über das Auskunftsersuchen zu informieren, sofern dadurch nicht ein berechtigtes Interesse des Empfängers, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt wird.

    Gebühren:

    7,50 Euro einfache Melderegisterauskunft (privat)

    8,50 Euro einfache Melderegisterauskunft (gewerblich)

    11,00 Euro erweiterte Melderegisterauskunft (privat, berechtigtes Interesse ist nachzuweisen!)

    12,00 Euro erweiterte Melderegisterauskunft (gewerblich, berechtigtes Interesse ist nachzuweisen!)

    Antragstellung:

    Ÿ Die Antragstellung erfolgt schriftlich.

    Ÿ Um die gesuchte Person eindeutig zu identifizieren, ist es notwendig, möglichst genaue Angaben zu machen.

    Ÿ Die Gebühr ist im Voraus zu erheben. Diese überweisen Sie an folgendes Konto und fügen Ihrer Anfrage einen Einzahlungsnachweis bei:

    Sparkasse Rhein-Nahe

    IBAN: DE62 5605 0180 0001 0001 40

    BIC:    MALADE51KRE

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Zuständigkeit

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Nahe-Glan - 2 Bürgerdienste

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 6

    55566 Bad Sobernheim

    Postanschrift

    Obertor 13

    55590 Meisenheim

    Öffnungszeiten

    * Öffnungszeiten Bürgerbüros Bad Sobernheim & Meisenheim * Online Terminreservierung Bürgerbüros * Öffnungszeiten Standesamt * Öffnungszeiten Sozialamt

    Kontakt

    Fax: 06751 81-2050

    Telefon Festnetz: 06751 81-0

    Telefon Festnetz: 06751 81-2115

    E-Mail: buergerbuero@vg-nahe-glan.de

    E-Mail: urkunden@vg-nahe-glan.de

    E-Mail: poststelle@vg-nahe-glan.de

    E-Mail: standesamt@vg-nahe-glan.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
    • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de