Familienpflegezeit Informationserteilung

    Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz

    Beschreibung

    Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden  zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige/ einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.

    Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat (die zur Berufsbildung Beschäftigten werden nicht mitgezählt). Familienpflegezeit wird Ihnen nur dann gewährt, wenn  bei Ihrer/Ihrem Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.

    Arbeitsvertragliche Regelung für die Familienpflegezeit:

    • Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung treffen.
    • Ihr Arbeitgeber kann Ihren Wünschen zur Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
    • Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.

    Sie können zur Abfederung des Einkommenswegfalls ein zinsfreies Darlehen beantragen.

    Hinweise für Worms: Hilfe zur Pflege

    Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.

    Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirschgartenweg 58

    67549 Worms

    Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Formulare

    • Musterformular für die Ankündigung der Familienpflegezeit

    • Formulare für die Beantragung des zinsfreien Darlehen

    • Beides gibt es  auf der Internetseite https://www.wege-zur-pflege.de/

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verbindung Familienpflegezeit mit Pflegezeit :

    • Direkt vor oder direkt nach der Familienpflegezeit (nach dem Familienpflegezeitgesetz) kann Pflegezeit (nach dem Pflegezeitgesetz) in Anspruch genommen werden.
    • Wird die Familienpflegezeit vor der Pflegezeit in Anspruch genommen, muss die Familienpflegezeit acht Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber angekündigt werden.
    • Wird die Familienpflegezeit nach der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit drei Monate.
    • Insgesamt dürfen die Pflegezeit und die Familienpflegezeit maximal 24 Monate betragen.

    Nahe Angehörige im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes sind:

    • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
    • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften
    • Geschwister
    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
    • Schwägerinnen und Schwager

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Serviceteam BMFSFJ Themengruppe D am 28.08.2017

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2013 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)