Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Beschreibung
Mit der Familienpflegezeit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige/ einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit haben Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 26 Beschäftigte hat (die zur Berufsbildung Beschäftigten werden nicht mitgezählt). Familienpflegezeit wird Ihnen nur dann gewährt, wenn bei Ihrer/Ihrem Angehörigen mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.
Arbeitsvertragliche Regelung für die Familienpflegezeit:
- Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und die Stundenverteilung treffen.
- Ihr Arbeitgeber kann Ihren Wünschen zur Arbeitszeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
- Eine Änderung der festgelegten Arbeitszeiten während der laufenden Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.
Sie können zur Abfederung des Einkommenswegfalls ein zinsfreies Darlehen beantragen.
Hinweise für Worms: Hilfe zur Pflege
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Adresse
Hausanschrift
Kirschgartenweg 58
67549 Worms
Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Maike Selbach
Fax: +49 6241 853-995426
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5426
Frau Christine Busch (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-995412
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5412
Herr Christian Frunzke-Wihler (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-995414
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5414
Frau Elke Pfeiffer (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5427
Fax: +49 6241 853-995427
Frau Madeleine Schlamp
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5411
Fax: +49 6241 853-995411
Frau Claudia Trutzel-Weinerth (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5402
Fax: +49 6241 853-995402
Frau Kerstin Wilhelm (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5413
Fax: +49 6241 853-995413
Frau Angelika Zinke (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5415
Fax: +49 6241 853-995415
Internet
Formulare
-
Musterformular für die Ankündigung der Familienpflegezeit
-
Formulare für die Beantragung des zinsfreien Darlehen
-
Beides gibt es auf der Internetseite https://www.wege-zur-pflege.de/
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Verbindung Familienpflegezeit mit Pflegezeit :
- Direkt vor oder direkt nach der Familienpflegezeit (nach dem Familienpflegezeitgesetz) kann Pflegezeit (nach dem Pflegezeitgesetz) in Anspruch genommen werden.
- Wird die Familienpflegezeit vor der Pflegezeit in Anspruch genommen, muss die Familienpflegezeit acht Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber angekündigt werden.
- Wird die Familienpflegezeit nach der Pflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Ankündigungsfrist für die Familienpflegezeit drei Monate.
- Insgesamt dürfen die Pflegezeit und die Familienpflegezeit maximal 24 Monate betragen.
Nahe Angehörige im Sinne des Familienpflegezeitgesetzes sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften
- Geschwister
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
- Schwägerinnen und Schwager
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Serviceteam BMFSFJ Themengruppe D am 28.08.2017