Steuerfreibeträge Eintragung

    Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

    Beschreibung

    Neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (sogenannter Kinderfreibetrag) wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. In Höhe dieser Freibeträge werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.

    Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes Kind 1.464,00 Euro. Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf 2.928,00 Euro verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben oder das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

    Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld (sogenannte Günstigerprüfung).

    Hinweis: Grundsätzlich wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (bspw. weil sie nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sind) kann sich der Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind gemeldet ist, auf Antrag (beim Finanzamt) den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils übertragen lassen. Diese Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Bei volljährigen Kindern ist eine isolierte, meldebedingte Übertragungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen.

    Der den Eltern zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.

    Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt.

    Voraussetzungen

    Als Kinder werden berücksichtigt:

    • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder sowie
    • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

    Zusätzlich ist für die Berücksichtigung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Mayen

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Mayen umfasst das Gebiet der Städte Andernach und Mayen sowie der Verbandsgemeinden Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Mayen zudem die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell wahr.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Mayen von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Koblenz),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Koblenz),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Mayen.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Westbahnhofstraße 11

    56727 Mayen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2651 7026-0

    Fax: +49 2651 7026-26090

    E-Mail: poststelle@fa-my.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
    • eventuell weitere Nachweise bei volljährigen Kindern

    Formulare

    Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung oder die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder beim Lohnsteuerabzug erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

    Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. In den übrigen Fällen können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 kann bis zum 31.12.2024 beantragt werden).

    Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

    Kosten

    Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verfahrensablauf

    Für die Überprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist neben den Eintragungen in der Anlage Kind kein weiterer Antrag notwendig, da das Finanzamt die Günstigerprüfung von Amts wegen vornimmt.

    Soll ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist dafür ein Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes nötig. Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Steuerbefreiung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English