Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Beschreibung
Neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (sogenannter Kinderfreibetrag) wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. In Höhe dieser Freibeträge werden Ihre Einkünfte nicht versteuert.
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes Kind 1.464,00 Euro. Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf 2.928,00 Euro verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben oder das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld (sogenannte Günstigerprüfung).
Hinweis: Grundsätzlich wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (bspw. weil sie nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sind) kann sich der Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind gemeldet ist, auf Antrag (beim Finanzamt) den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils übertragen lassen. Diese Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Bei volljährigen Kindern ist eine isolierte, meldebedingte Übertragungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen.
Der den Eltern zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist.
Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt.
Voraussetzungen
Als Kinder werden berücksichtigt:
- im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder sowie
- Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Zusätzlich ist für die Berücksichtigung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Für Kreis Bad Kreuznach (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
- eventuell weitere Nachweise bei volljährigen Kindern
Formulare
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung oder die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder beim Lohnsteuerabzug erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. In den übrigen Fällen können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 kann bis zum 31.12.2024 beantragt werden).
Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Kosten
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Hinweise (Besonderheiten)
Verfahrensablauf
Für die Überprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist neben den Eintragungen in der Anlage Kind kein weiterer Antrag notwendig, da das Finanzamt die Günstigerprüfung von Amts wegen vornimmt.
Soll ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist dafür ein Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes nötig. Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023
Stichwörter
Steuerbefreiung