Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Beschreibung

    Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Einreihung in die Steuerklasse II berücksichtigt. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 € für Alleinerziehende mit einem Kind. Gehört zum Haushalt der/des Alleinerziehenden mehr als ein Kind, für das er/sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € je weiterem Kind.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

    Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung oder die Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

    Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (also Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
    • eines "allein stehenden" Steuerpflichtigen (bitte beachten Sie hierzu den untenstehenden Hinweis)
    • zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat.

    Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder sofern nur ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erfüllen würde. Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist zudem in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.

    Hinweis: "Allein stehend" ist, wer

    • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt (z. B. Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist

    und

    • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.

    Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind i.H.v. 4.260 € wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind i.H.v. jeweils 240 € kann als Freibetrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen.

    Kosten

    Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Steuerbefreiung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English