Kind bei Tagesmutter oder Tagesvater anmelden
In Rheinland-Pfalz wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in Kindertageseinrichtungen geleistet.
Beschreibung
Kindertagespflege ist eine Betreuungsform für Kinder im Alter von 0 – 14 Jahren und neben den Kindertageseinrichtungen das zweite Standbein der rheinland-pfälzischen Kinderbetreuung.
Sie ist familiennah und zeitlich flexibel und somit besonders attraktiv für Eltern, die noch sehr junge Kinder haben oder durch ihre Arbeitszeiten einer zeitlich besonders flexiblen Kinderbetreuung bedürfen.
In Rheinland-Pfalz wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in Kindertageseinrichtungen geleistet. In der Kindertagespflege können grundsätzlich max. 5 fremde Kinder gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden
Rheinland-pfälzische Tagespflegepersonen benötigen für ihre Arbeit eine Qualifizierung.
Im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege erhalten qualifizierte Tagespflegepersonen einen bestimmten – örtlich differierenden – Stundensatz. Zu beachten ist auch, dass die Tagespflegeperson von ihrem Arbeitgeber angestellt werden kann.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte, familiäre und individuelle Betreuung von Kindern in Kleingruppen mit einer festen Bezugsperson. Der Fokus liegt dabei auf der Betreuung von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren. Die Betreuung von Kindern durch eine Kindertagespflegeperson stellt ein gleichrangiges Angebot zur Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung (Kita) dar. Beide Betreuungsformen haben den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder.
Voraussetzungen für die Förderung eines Kinder in der Kindertagespflege:
-Ab dem vollendeten 1.bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres können bis zu 20 Stunden Kindertagespflege unabhängig von Berufstätigkeit gewährt werden. Ein darüber hinaus gehender Betreuungsbedarf kann abhängig zu nachgewiesenen Arbeitszeiten der Eltern gewährt werden.
-Ab dem vollendeten 2.Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht in Rheinland-Pfalz Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Eine Förderung in Kindertagespflege ist möglich, wenn am jeweiligen Wohnort oder in zumutbarer Entfernung nachweislich kein freier Platz in einer Kindertagesstätte vorhanden ist. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung wird für diese Altersgruppe vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfüllt. Ebenso kann Kindertagespflege bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres auf Wunsch der Eltern gefördert werden, dabei wird aber weiterhin ein Kostenbeitrag erhoben.
-Schulkinder werden vorrangig in schulischen Angeboten betreut.
-Eine ergänzende Förderung in der Kindertagespflege (z.B. Randzeiten oder Ferienbetreuung) ist möglich.
-Grundsätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung ist, dass die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson bereits durch das zuständige Jugendamt festgestellt ist.
-Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass vor Aufnahme in die Kindertagespflege der ausreichende Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlich bescheinigten medizinischen Kontraindikation nachzuweisen ist. Das Vorliegen des Masernschutzes wird durch die Kindertagespflegeperson überprüft.
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte, familiäre und individuelle Betreuung von Kindern in Kleingruppen mit einer festen Bezugsperson. Der Fokus liegt dabei auf der Betreuung von Kindern zwischen 0 und 3 Jahren. Die Betreuung von Kindern durch eine Kindertagespflegeperson stellt ein gleichrangiges Angebot zur Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung (Kita) dar. Beide Betreuungsformen haben den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder.
Voraussetzungen für die Förderung eines Kinder in der Kindertagespflege:
-Ab dem vollendeten 1.bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres können bis zu 20 Stunden Kindertagespflege unabhängig von Berufstätigkeit gewährt werden. Ein darüber hinaus gehender Betreuungsbedarf kann abhängig zu nachgewiesenen Arbeitszeiten der Eltern gewährt werden.
-Ab dem vollendeten 2.Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht in Rheinland-Pfalz Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Eine Förderung in Kindertagespflege ist möglich, wenn am jeweiligen Wohnort oder in zumutbarer Entfernung nachweislich kein freier Platz in einer Kindertagesstätte vorhanden ist. Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung wird für diese Altersgruppe vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfüllt. Ebenso kann Kindertagespflege bis zur Vollendung des 3.Lebensjahres auf Wunsch der Eltern gefördert werden, dabei wird aber weiterhin ein Kostenbeitrag erhoben.
-Schulkinder werden vorrangig in schulischen Angeboten betreut.
-Eine ergänzende Förderung in der Kindertagespflege (z.B. Randzeiten oder Ferienbetreuung) ist möglich.
-Grundsätzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung ist, dass die Geeignetheit der Kindertagespflegeperson bereits durch das zuständige Jugendamt festgestellt ist.
-Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass vor Aufnahme in die Kindertagespflege der ausreichende Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlich bescheinigten medizinischen Kontraindikation nachzuweisen ist. Das Vorliegen des Masernschutzes wird durch die Kindertagespflegeperson überprüft.
Zuständigkeit
Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Ansprechpartner:
Fachliche Beratung
Antragsstellung
Vermittlung und Eignungsfeststellung
Frau Bettina Forster
Telefon: 06341-940 780
Email: bettina.forster@suedliche-weinstrasse.de
Frau Sigrid Heupel
Telefon: 06341-940 781
Email: sigrid.heupel@suedliche-weinstrasse.de
Fragen zur finanziellen Förderung:
Frau Gerda Engelhard
Telefon: 06341-940 782
Email: gerda.engelhard@suedliche-weinstrasse.de
Frau Diana Hirsch
Telefon: 06341-940 782
Email: diana.hirsch@suedliche-weinstrasse.de
Frau Silvia Neupert
Telefon: 06341-940 755
Email: silvia.neupert@suedliche-weinstrasse.de
Ansprechpartner:
Fachliche Beratung
Antragsstellung
Vermittlung und Eignungsfeststellung
Frau Bettina Forster
Telefon: 06341-940 780
Email: bettina.forster@suedliche-weinstrasse.de
Frau Sigrid Heupel
Telefon: 06341-940 781
Email: sigrid.heupel@suedliche-weinstrasse.de
Fragen zur finanziellen Förderung:
Frau Gerda Engelhard
Telefon: 06341-940 782
Email: gerda.engelhard@suedliche-weinstrasse.de
Frau Diana Hirsch
Telefon: 06341-940 782
Email: diana.hirsch@suedliche-weinstrasse.de
Frau Silvia Neupert
Telefon: 06341-940 755
Email: silvia.neupert@suedliche-weinstrasse.de
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Kindertagespflege
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bettina Forster
Frau Sigrid Heupel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-781
Internet
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Verwaltung des Jugendamtes, Kinderbetreuung (Ref. 51)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Diana Hirsch
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-782
Frau Gerda Engelhard
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-782
Frau Silvia Neupert
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-755
Internet
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Dienste (Ref. 52)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bettina Forster
Frau Sigrid Heupel
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-781
Internet
erforderliche Unterlagen
Im Beratungsgespräch bei Ihrem Jugendamt erfahren Sie, wo Sie geeignete Tagespflegepersonen finden und welche Unterlagen Sie konkret benötigen, um den Antrag auf öffentliche Zuwendungen stellen zu können.
Das Jugendamt ist auch für die Eignungsprüfung, die Qualifizierung und die Erteilung der Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen zuständig.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Wenn Sie auf der Suche nach einer geeigneten Kindertagespflegeperson sind und Sie einen Antrag auf Kindertagespflege stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen der Fachberatung Kindertagespflege.
Die von Ihnen ausgefüllten Antragsunterlagen senden Sie uns entweder als pdf oder auf dem Postweg wieder zurück.
Der Antrag muss vier Wochen vor Betreuungsbeginn im Jugendamt eingegangen sein.
Sind die Fördervoraussetzungen gegeben, leistet das Kreisjugendamt die Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag ist einkommensabhängig und wird berechnet (siehe Kostenbeitragstabelle/Antragsunterlagen)
Wenn Sie auf der Suche nach einer geeigneten Kindertagespflegeperson sind und Sie einen Antrag auf Kindertagespflege stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen der Fachberatung Kindertagespflege.
Die von Ihnen ausgefüllten Antragsunterlagen senden Sie uns entweder als pdf oder auf dem Postweg wieder zurück.
Der Antrag muss vier Wochen vor Betreuungsbeginn im Jugendamt eingegangen sein.
Sind die Fördervoraussetzungen gegeben, leistet das Kreisjugendamt die Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag ist einkommensabhängig und wird berechnet (siehe Kostenbeitragstabelle/Antragsunterlagen)
Formulare
Formulare für Anträge von Kostenübernahmen bzw. finanziellen Förderungen der Kindestagespflege erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt nach persönlicher Beratung.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG)
- § 2 Abs. 2 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG)
- § 6 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KitaG
- § 23 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 43 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Fristen
Der Antrag auf öffentliche Förderung sollte grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit der Tagespflegeperson gestellt werden.
Kosten
Die Entgelte für die Tagespflegeperson orientieren sich am jeweiligen Betreuungsumfang und werden vom Jugendamt festgesetzt. Auch der Kostenbeitrag der Eltern orientiert sich am Betreuungsumfang und wird einkommensabhängig vom Jugendamt ermittelt. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Es fallen keine Gebühren an; Kostenbeitrag wird laut Satzung erhoben.
Es fallen keine Gebühren an; Kostenbeitrag wird laut Satzung erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Weiterführende Informationen finden Sie im Internet auf der jeweiligen Seite des zuständigen Jugendamtes, dem Kitaserver oder erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Jugendamt vor Ort.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BM am 30.11.2022
Stichwörter
Kinderbetreuung, Kindergarten, Tagesmutter, Tagespflegeperson, Tagesvater, KTP