• Niederburg (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Bescheinigung

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler ablegen

Um die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater zu erhalten, müssen Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig gegen Provision des Ausgebers Finanzanlagen vermitteln möchten, müssen Sie zum Erhalt der Erlaubnis Ihre Sachkunde nachweisen. Dies können Sie durch die Prüfung in der IHK tun.

Je nach Produktkategorie ist die Prüfung in drei Bereiche aufgeteilt:

  • Offene Finanzanlegen
  • Geschlossene Finanzanlagen
  • Vermögensanlegen

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Sie müssen nacheinander abgelegt werden. Im schriftlichen Teil der Prüfung müssen Sie die notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse nachweisen, beispielsweise hinsichtlich Verbraucherrechten und Fachbegriffen. Im praktischen Teil müssen Sie ein simuliertes Kundenberatungsgesprächs durchführen.

Sie müssen keine formalen Voraussetzungen erfüllen, um sich zur Prüfung anzumelden, für eine erfolgreiche Teilnahme sollten Sie sich allerdings intensiv inhaltlich vorbereiten.

Die Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler entspricht inhaltlich der Sachkundeprüfung für Honorar-Finanzanlagenberater.Wenn Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss im Bank- und Finanzwesen besitzen, kann dies möglicherweise anstelle der Sachkundeprüfung anerkannt werden

zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden:

Zuständigkeit

Ansprechpartner

Für Niederburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

Amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung

Hinweise für Rheinland-Pfalz: Finanzanlagenvermittler Erlaubnis

Formulare

  • Anmeldeformular je nach Vorgabe der IHK
  • Onlineverfahren: nein
  • Schriftformerfordernis: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Prüfung

Ihre zuständige Behörde hält entsprechende Vordrucke für Sie bereit.

Hinweise für Rheinland-Pfalz: Finanzanlagenvermittler Erlaubnis

Ihre zuständige Behörde hält entsprechende Vordrucke für Sie bereit.

Voraussetzungen

Keine besonderen Voraussetzungen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

‎- Widerspruch

Verfahrensablauf

An einer Prüfung können Sie erst nach vorheriger Anmeldung teilnehmen.

  • Die IHK informiert rechtzeitig vor der Prüfung über die Details des Prüfungsablaufes, Ort und Zeit
  • Sie nehmen zunächst an der schriftlichen Prüfung teil
  • Wenn Sie die schriftliche Prüfung bestanden haben, erfolgt die praktische Prüfung

Nach erfolgreicher Prüfung bekommen Sie eine Bescheinigung über Ihre Sachkunde ausgehändigt

Fristen

  • Bitte beachten Sie die Anmeldefristen Ihrer örtlichen IHK
  • Eine nachgewiesene Sachkunde gilt lebenslang

Bearbeitungsdauer

Die Bescheinigung erhalten Sie normalerweise binnen einiger Tage nach Bestehen der Prüfung.

Kosten

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.

Hinweise (Besonderheiten)

Dienstleistungsfreiheit:

Bei vorheriger, schriftlicher oder elektronischer Anzeige einer nur vorübergehenden gelegentlichen Ausübung der Finanzanlagenvermittlung  können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (EU-Bürger) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) ihre Dienstleistungen selbständig anbieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Detaillierte Informationen finden Sie unter folgenden Link: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf

Niederlassungsfreiheit:

EU-Bürger und EWR-Bürger, die sich in Deutschland als Finanzanlagenvermittler dauerhaft niederlassen wollen, müssen grundsätzlich das Erlaubnisverfahren durchlaufen.

Hinweise für Rheinland-Pfalz: Finanzanlagenvermittler Erlaubnis

Dienstleistungsfreiheit:

Bei vorheriger, schriftlicher oder elektronischer Anzeige einer nur vorübergehenden gelegentlichen Ausübung der Finanzanlagenvermittlung  können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (EU-Bürger) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) ihre Dienstleistungen selbständig anbieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Detaillierte Informationen finden Sie unter folgenden Link: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf

Niederlassungsfreiheit:

EU-Bürger und EWR-Bürger, die sich in Deutschland als Finanzanlagenvermittler dauerhaft niederlassen wollen, müssen grundsätzlich das Erlaubnisverfahren durchlaufen.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch MWVLW am 25.08.2021

Version

Technisch erstellt am 30.04.2013

Technisch geändert am 01.11.2024

Stichwörter

Vermögen, Qualifikation, Diplomanerkennung, Investment, Anlageberater, BQFG, BQ-Portal, Finanzanlagen, BQRL, geschlossene Fonds, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Hochschule, Reglementierter Beruf, Kreditwesen

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020