Beihilfe Tierseuchenkasse
Beschreibung
Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz kann Ihnen als Tierbesitzer Beihilfen gewähren, um Verluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, zu mindern. Darüber hinaus gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und zur Erhaltung der Tiergesundheit.
Beihilfen werden allerdings nur für Tiere gewährt, für die eine Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht (also Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker).
Die Beihilfen sind in der Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz geregelt.
Hinweis:. Eine Beihilfe wird nicht gewährt in Fällen, in denen das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht.
Zuständigkeit
Bei aufkommendem Seuchenverdacht müssen Sie sofort das Veterinäramt der örtlich zuständigen Kreisverwaltung und einen Tierarzt informieren.
Der Antrag auf Beihilfe ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Abt. 8 Veterinäramt und Landwirtschaft
Adresse
Postanschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Gebäude: Kreishaus
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dr. Christine Zwerger
Postanschrift
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Gebäude: Kreishaus
Telefon Festnetz: 06352 710-207
Fax: 06352 710-248
E-Mail: czwerger@donnersberg.de
Frau Ingrid Bernhard
Frau Dr. Ute Stauffer-Bescher
Hausanschrift
Fax: 06352 710-248
Telefon Festnetz: 06352 710-244
E-Mail: ustauffer-bescher@donnersberg.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach Eintritt des Schadens beim Veterinäramt eingegangen sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist insbesondere, dass Sie als Besitzer der Tiere
- bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
- die Krankheit durch einen Tierarzt haben bestätigen lassen (z.B. durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
- die Verluste dokumentiert haben (z.B. durch Schlachtbescheinigungen).
Neben den Regelbeihilfen können auch Anträge auf freiwillige Beihilfen gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Nutztiere, Tierhaltung, Landwirtschaft, Umweltschutz