Beihilfe Tierseuchenkasse
Beschreibung
Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz kann Ihnen als Tierbesitzer Beihilfen gewähren, um Verluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, zu mindern. Darüber hinaus gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und zur Erhaltung der Tiergesundheit.
Beihilfen werden allerdings nur für Tiere gewährt, für die eine Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht (also Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker).
Die Beihilfen sind in der Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz geregelt.
Hinweis:. Eine Beihilfe wird nicht gewährt in Fällen, in denen das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht.
Zuständigkeit
Bei aufkommendem Seuchenverdacht müssen Sie sofort das Veterinäramt der örtlich zuständigen Kreisverwaltung und einen Tierarzt informieren.
Der Antrag auf Beihilfe ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - 211 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postanschrift
Große Himmelsgasse 10
67346 Speyer
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten im Bereich Gewerbe- und Gaststättenrecht Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung im Rahmen unserer Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Die zentrale Leitstelle des Kommunalen Vollzugsdienstes der Stadt Speyer erreichen Sie zu den Dienstzeiten unter der Telefonnummer 14-2939 .
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach Eintritt des Schadens beim Veterinäramt eingegangen sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist insbesondere, dass Sie als Besitzer der Tiere
- bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
- die Krankheit durch einen Tierarzt haben bestätigen lassen (z.B. durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
- die Verluste dokumentiert haben (z.B. durch Schlachtbescheinigungen).
Neben den Regelbeihilfen können auch Anträge auf freiwillige Beihilfen gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Nutztiere, Tierhaltung, Landwirtschaft, Umweltschutz