andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit bei denen der Gewinn aus Geld besteht

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Zuständigkeit

    Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

    Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land - Ordnungs- und Sozialabteilung

    Adresse

    Besucheranschrift

    Landauer Straße 18-20

    66482 Zweibrücken

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: info@vgzwland.de

    Telefon Festnetz: 06332 8062-0

    Fax: 06332 8062-999

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2021

    Technisch geändert am 11.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt
    • Personalausweis oder Reisepass
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

    Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

    Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 26.10.2012

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020