andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit bei denen der Gewinn aus Geld besteht

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Zuständigkeit

    Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

    Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Weißenthurm - Fachbereich 2 - Bürgerdienste

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1263

    56572 Weißenthurm

    Besucheranschrift

    Kärlicher Straße 4

    56575 Weißenthurm

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2637 913-0

    Fax: +49 2637 913-100

    E-Mail: info@vgwthurm.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verbandsgemeinde Weißenthurm - Ordnungsamt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1263

    56572 Weißenthurm

    Hausanschrift

    Kärlicher Straße 4

    56575 Weißenthurm

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 2637 913-100

    Telefon Festnetz: +49 2637 913-0

    E-Mail: info@vgwthurm.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Bundeskriminalamt
    • Personalausweis oder Reisepass
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

    Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

    Die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spieles, bei dem der Gewinn in Geld besteht, darf nur erteilt werden, wenn das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden soll. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen dürfen höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English