Öffentliche Vergabe - Teilnahme am wettbewerblichen Dialog beantragen
Beschreibung
Öffentliche Auftraggeber (Vergabestellen) können oberhalb der EU-weiten Schwellenwerte einen wettbewerblichen Dialog durchführen. Dieses Verfahren dient der Vergabe besonders komplexer Aufträge. Die Vergabestelle darf den wettbewerblichen Dialog nur durchführen, wenn
- das Auftragsvolumen den festgelegten Schwellenwert überschreitet und
- sie objektiv nicht in der Lage ist,
- die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihr Bedarf und ihre Ziele erfüllt werden können oder
- die rechtlichen und finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.
Die Vergabestelle gibt das Verfahren in speziellen Ausschreibungsmedien europaweit bekannt. Als EU-weite Ausschreibung muss sie es im EU-Amtsblatt veröffentlichen. Sie muss in der Bekanntmachung ihren Bedarf und ihre Anforderungen darstellen. Erläuterungen kann sie in der Bekanntmachung selbst oder durch eine abrufbare Beschreibung bekannt geben.
Zuständigkeit
Die Vergabestelle.
Ansprechpartner
Für Schwall wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie während des wettbewerblichen Dialogs benötigen, erfahren Sie bei der Vergabestelle.
Voraussetzungen
Die Abgabe Ihres Teilnahmeantrags ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Er muss die inhaltlichen und formellen Anforderungen erfüllen, die in der Bekanntmachung jeweils beschrieben sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Teilnahme am wettbewerblichen Dialog stellen Sie bei der Vergabestelle. Er muss dort 37 Tage nach der Absendung der Bekanntmachung eingehen.
Die Vergabestelle lädt die ausgewählten Unternehmen zu Verhandlungen über die Einzelheiten des Auftrags ein. Der Dialog kann in verschiedenen Phasen erfolgen. Diese sollen mit dem Ziel aufeinander aufbauen, die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen zu verringern und leichter zu handhaben. Die Vergabestelle muss die Dialogphasen in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angeben. Entscheidet die Vergabestelle, dass ein Unternehmen an der nächsten Dialogphase nicht mehr teilnehmen soll, muss sie es informieren.
Der wettbewerbliche Dialog ist ergebnisoffen. Die Vergabestelle erklärt den Dialog für abgeschlossen, wenn
- erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden werden kann, oder
- eine Lösung gefunden wurde, die den Bedarf der Vergabestelle erfüllt.
In beiden Fällen sind die beteiligten Unternehmen über den Abschluss des Dialogs zu informieren. Wurde eine Lösung gefunden, fordert die Vergabestelle die an der Dialogphase noch beteiligten Unternehmen auf, ein endgültiges Angebot vorzulegen. Basis des Angebots ist die in der Dialogphase eingereichte und erörterte Lösung. Die Vergabestelle prüft die Angebote und wählt das wirtschaftlichste Angebot aus.
Sie kann das ausgewählte Unternehmen bitten, Einzelheiten des Angebots nochmals zu erläutern oder Zusagen des Angebots zu bestätigen.
Kosten
Den Aufwand für die Teilnahme am wettbewerblichen Dialog und die Bearbeitung des Angebots müssen Sie tragen. Ausnahme ist die Aufforderung der Vergabestelle an teilnehmende Unternehmen, z.B. Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen auszuarbeiten. Dann muss sie die Kosten einheitlich und angemessen erstatten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Ausschreibung