Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen
Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.
Beschreibung
Sie können als veranstaltende Person
- Messen,
- Ausstellungen und
- Märkte
festsetzen lassen.
Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.
Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.
Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel
- der Reisegewerbekartenpflicht,
- dem Ladenöffnungsrecht,
- dem Arbeitszeitgesetz und
- dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.
Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.
Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.
Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.
Hinweise für Bad Dürkheim: Verkaufsveranstaltungen Genehmigung beantragen (Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte)
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist die Kreisverwaltung zuständig für die Festsetzung von Messen sowie Jahr-, Floh- und Spezialmärkten.
Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die solche Veranstaltungen organisieren.
Anträge erhalten Sie bei der Kreisverwaltung.
Links
(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist die Kreisverwaltung zuständig für die Festsetzung von Messen sowie Jahr-, Floh- und Spezialmärkten.
Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die solche Veranstaltungen organisieren.
Anträge erhalten Sie bei der Kreisverwaltung.
Links
(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnungsbehörde, übergeordnete Straßenverkehrsbehörde, Brand- und Katastrophenschutz (Ref. 30)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
Verbandsgemeinde Freinsheim - Fachbereich 2 – Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: verwaltung@vg-freinsheim.de
Telefon Festnetz: 06353 9357-0
Kontaktperson
Frau Acker
Internet
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnungsbehörde, übergeordnete Straßenverkehrsbehörde, Brand- und Katastrophenschutz (Ref. 30)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- Lageplan der Veranstaltung
- Übersicht über die zu vertreibenden Waren
- Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
- vorläufiges Ausstellerverzeichnis
Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.
Voraussetzungen
Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:
- Messe
- Ausstellung
- Großmarkt
- Wochenmarkt
- Spezialmarkt
- Jahrmarkt
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 14.06.2024
Stichwörter
Spezialmarkt, Jahrmarkt, Ausstellung, Wochenmarkt, Großmarkt, Festsetzung, Markt, Volksfest, Messe