Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Beschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Enkenbach-Alsenborn (Kreis Kaiserslautern, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Stadt Flensburg, Ordnungsverwaltung am 16.06.2022
Stichwörter
Schwärmer, Raketen, Abbrennen, Böller, Festlichkeit, Brennbar, Feuerwerksraketen, Runder Geburtstag, Firmenevent, Kanonenschläge, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprenggesetz, Kleinfeuerwerk, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper, Sprengstoff, Besondere Anlässe, Feuerwerk, Knaller, Hochzeit, Firmen Event, Vereinsfeier, Pyrotechnik, Besonderer Anlass