Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Beschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Kreisverwaltungen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 41 - Ordnung, Kommunalaufsicht
Adresse
Hausanschrift
17er Straße 1
76726 Germersheim
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Kontakt
Internet
Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Adresse
Hausanschrift
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6321 992233
Fax: +49 6321 9932233
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Formulare
Hinweise für Germersheim: Spezielle Hinweise für Kreis Germersheim
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
1. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
2. Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
1. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
2. Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
Bearbeitungsdauer
Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis zu 14 Tage.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Je nach zuständiger Behörde unterschiedlich; in der Regel bis zu 14 Tage.
Kosten
Abhängig vom Aufwand 40 bis 300 EUR.
Gemäß Nr. 21.2.4 der Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts zur Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Abhängig vom Aufwand 40 bis 300 EUR.
Gemäß Nr. 21.2.4 der Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts zur Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 24.10.2025
Stichwörter
Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Sprengstoff
Metainformationen
- Ursprungsportal: Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
- Ursprungsportal: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen in Rheinland-Pfalz
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