Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Bad Dürkheim: Spezielle Hinweise für Kreis Bad Dürkheim


    Feuerwerkskörper und deren Verwendung (Abbrennen) fallen wegen ihres Gehaltes an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes.
    Der Gesetzgeber erlaubt nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres Personen über 18 Jahren das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstanden der Kategorie 2 (sog. Kleinfeuerwerk / Silvesterfeuerwerk).
    Zu allen übrigen Zeiten ist das Abbrennen von Feuerwerken für  Privatpersonen ohne eine behördliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis bzw. Befähigung untersagt
    ( § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz 1. SprengV).

    Im Einzelfall oder auch allgemein kann von diesem Verbot eine Ausnahme zugelassen werden, diese Ausnahme nach § 24 der 1. SprengV  erteilt die zuständige Behörde aus begründetem Anlass.

    Unter begründetem Anlass ist ein Ereignis von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung zu verstehen.

    Im Übrigen muss festgestellt werden, dass auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 der 1. SprengV kein Rechtsanspruch besteht.

    Sollten Sie dennoch als Privatperson außerhalb der Zeiten zum Jahreswechsel ein Kleinfeuerwerk selbst abbrennen wollen, müssen Sie wie nachfolgend beschrieben vorgehen:
    Einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung können Sie bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim stellen. Antragsformulare sind bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim erhältlich.

    Merkblatt:

    Merkblatt für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel (pdf-Datei)

    Der Antrag muss der Behörde spätestens 5 Wochen vor dem geplanten Ereignis ausgefüllt vorliegen. Neben den allgemeinen Angaben sind auf dem Antrag folgende Erklärungen abzugeben bzw. Nachweise beizufügen:

    • Das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Abbrennortes, wenn der Antragsteller nicht selbst der Grundstückseigentümer ist.
    • Die Erklärung, dass das Abbrennen nicht in der Nähe von Kirchen,  Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet - und Fachwerkhäusern oder besonders brandgefährdeten Objekten stattfindet (> Waldnähe  100  Meter).
    • Der Nachweis über eine das Schadensrisiko „Feuerwerk“ abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens).
    • Der Antragsteller haftet für die sich aus dem Abbrennen des Feuerwerks evtl. ergebenden Personen- und Sachschäden.
    • Der Antragsteller hat für den Brandschutz außerhalb des Abbrennplatzes zu sorgen.
    • An der Abbrennstelle sind  in ausreichender Zahl geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen


    Die Behörde prüft die von Ihnen auf dem Antragsformular eingetragenen Angaben sowie die am Abbrennort zu beachtenden Randbedingungen (z.B. Anhörung der Unteren Naturschutzbehörde). Sie wägt außerdem Ihr persönliches Interesse gegen das des Gemeinwohls ab. Die Entscheidung wird Ihnen rechtzeitig vor dem geplanten Ereignistermin mitgeteilt.

    Verstöße gegen die Vorschriften der 1. SprengV —hier das Abbrennen von außerhalb der Tage zum Jahreswechsel ohne erteilte Ausnahme- erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.


    Feuerwerkskörper und deren Verwendung (Abbrennen) fallen wegen ihres Gehaltes an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes.
    Der Gesetzgeber erlaubt nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres Personen über 18 Jahren das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstanden der Kategorie 2 (sog. Kleinfeuerwerk / Silvesterfeuerwerk).
    Zu allen übrigen Zeiten ist das Abbrennen von Feuerwerken für  Privatpersonen ohne eine behördliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis bzw. Befähigung untersagt
    ( § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz 1. SprengV).

    Im Einzelfall oder auch allgemein kann von diesem Verbot eine Ausnahme zugelassen werden, diese Ausnahme nach § 24 der 1. SprengV  erteilt die zuständige Behörde aus begründetem Anlass.

    Unter begründetem Anlass ist ein Ereignis von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung zu verstehen.

    Im Übrigen muss festgestellt werden, dass auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 der 1. SprengV kein Rechtsanspruch besteht.

    Sollten Sie dennoch als Privatperson außerhalb der Zeiten zum Jahreswechsel ein Kleinfeuerwerk selbst abbrennen wollen, müssen Sie wie nachfolgend beschrieben vorgehen:
    Einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung können Sie bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim stellen. Antragsformulare sind bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim erhältlich.

    Merkblatt:

    Merkblatt für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel (pdf-Datei)

    Der Antrag muss der Behörde spätestens 5 Wochen vor dem geplanten Ereignis ausgefüllt vorliegen. Neben den allgemeinen Angaben sind auf dem Antrag folgende Erklärungen abzugeben bzw. Nachweise beizufügen:

    • Das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Abbrennortes, wenn der Antragsteller nicht selbst der Grundstückseigentümer ist.
    • Die Erklärung, dass das Abbrennen nicht in der Nähe von Kirchen,  Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet - und Fachwerkhäusern oder besonders brandgefährdeten Objekten stattfindet (> Waldnähe  100  Meter).
    • Der Nachweis über eine das Schadensrisiko "Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens).
    • Der Antragsteller haftet für die sich aus dem Abbrennen des Feuerwerks evtl. ergebenden Personen- und Sachschäden.
    • Der Antragsteller hat für den Brandschutz außerhalb des Abbrennplatzes zu sorgen.
    • An der Abbrennstelle sind  in ausreichender Zahl geeignete Feuerlöscheinrichtungen bereitzustellen


    Die Behörde prüft die von Ihnen auf dem Antragsformular eingetragenen Angaben sowie die am Abbrennort zu beachtenden Randbedingungen (z.B. Anhörung der Unteren Naturschutzbehörde). Sie wägt außerdem Ihr persönliches Interesse gegen das des Gemeinwohls ab. Die Entscheidung wird Ihnen rechtzeitig vor dem geplanten Ereignistermin mitgeteilt.

    Verstöße gegen die Vorschriften der 1. SprengV -hier das Abbrennen von außerhalb der Tage zum Jahreswechsel ohne erteilte Ausnahme- erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

    Online-Dienste

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    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnung und Verkehr (Abteilung 3)

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    Öffnungszeiten  ( Terminvereinbarung erforderlich ! ) : Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr Die KFZ-Zulassung im Kreishaus Bad Dürkheim kann weiterhin ohne Termin besucht werden. In den Außenstellen der KFZ-Zulassung in Grünstadt, Lambrecht und Haßloch wird  mit Terminvergabe gearbeitet. Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung Bad Dürkheim:  Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr  Dienstag, Mittwoch: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr  Donnerstag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr  Freitag: 07.30 Uhr - 11.30 Uhr ___________________________________________________________________________________________ Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung-Servicestelle Leiningerland (nach Terminvereinbarung) : Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag, Mittwoch: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr Donnerstag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr Freitag: 07.30 Uhr - 11.30 Uhr Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung-Servicestelle Lambrecht (Pfalz) (nach Terminvereinbarung) : Montag: 08.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.30 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag, Mittwoch: 8.00 Uhr - 11.30 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.30 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 11.30 Uhr Annahmeschluss jeweils eine 1/2 Stunde vor Ende der Öffnungszeiten. Öffnungszeiten der KFZ-Zulassung-Servicestelle Haßloch (nach Terminvereinbarung) : Montag: 08.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr - 12.30 Uhr Mittwoch: 08.00 Uhr - 11.30 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 Uhr - 16.30 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 11.30 Uhr

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    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Ordnungsbehörde, übergeordnete Straßenverkehrsbehörde, Brand- und Katastrophenschutz (Ref. 30)

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Stadt Flensburg, Ordnungsverwaltung am 16.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 23.07.2012 (von: Blanka Gros)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Schwärmer, Raketen, Abbrennen, Böller, Festlichkeit, Brennbar, Feuerwerksraketen, Runder Geburtstag, Firmenevent, Kanonenschläge, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprenggesetz, Kleinfeuerwerk, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper, Sprengstoff, Besondere Anlässe, Feuerwerk, Knaller, Hochzeit, Firmen Event, Vereinsfeier, Pyrotechnik, Besonderer Anlass

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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