Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. 
    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
     

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Pirmasens - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Adam-Müller-Straße 69

    66954 Pirmasens

    Öffnungszeiten

    Mo: 8:00 - 12:00 Di: 8:00 - 12:00 Mi: 8:00 - 12:00 Do: 8:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Fr: 8:00 - 12:00

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06331 84-2308

    Fax: 06331 84-2501

    E-Mail: ordnungsamt@pirmasens.de

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Pirmasens - Allgemeine Ordnungsaufgaben, Ausländerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adam-Müller-Straße 69

    66954 Pirmasens

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 8:00 - 12:00 Di: 8:00 - 12:00 Mi: 8:00 - 12:00 Do: 8:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Fr: 8:00 - 12:00

    Kontakt

    Fax: 06331 84-2501

    Telefon Festnetz: 06331 84-2308

    E-Mail: ordnungsamt@pirmasens.de

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Widerspruch

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Hochzeit, Raketen, Besonderer Anlass, Besondere Anlässe, Runder Geburtstag, Sprengstoff, Knaller, Böller, Firmen Event, Feuerwerksraketen, Sprenggesetz, Kleinfeuerwerk, Festlichkeit, Brennbar, Schwärmer, Vereinsfeier, Abbrennen, Kanonenschläge, Firmenevent, Feuerwerkskörper, Feuerwerk, Pyrotechnik, Feuerwerksbatterien, Explosionsgefährliche Stoffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English