Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

    Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

    Hinweise für Trier: Kleinfeuerwerk anmelden

    Beantragung

    • der Antrag ist im Fachamt erhältlich
    • oder online
    • wird auf Wunsch per Mail gesendet
    • vorherige telefonische Rückfrage ist empfehlenswert

    Hinweis

    • das Feuerwerk muss um 22:00 Uhr beendet sein
    • auf fremdem Grundstück ist die Zustimmung des Eigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung erforderlich
    • ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten im Bereich von Reet- und Fachwerkhäusern, Tierhaltungen sowie in der unmittelbaren Nähe von Wäldern und Naturschutzgebieten (<100 m), Kindergärten, Krankenhäusern, Alten- und Kinderheimen oder ähnlichen Einrichtungen
      • sollte zum Zeitpunkt des Abbrennens die Waldbrandstufe 4 oder 5 ausgerufen sein, ist das Abbrennen des Feuerwerks verboten
    • unzumutbare Belästigungen (Lärm, Brandgefahr) müssen ausgeschlossen sein

    Beantragung

    • der Antrag ist im Fachamt erhältlich
    • oder online
    • wird auf Wunsch per Mail gesendet
    • vorherige telefonische Rückfrage ist empfehlenswert

    Hinweis

    • das Feuerwerk muss um 22:00 Uhr beendet sein
    • auf fremdem Grundstück ist die Zustimmung des Eigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung erforderlich
    • ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten im Bereich von Reet- und Fachwerkhäusern, Tierhaltungen sowie in der unmittelbaren Nähe von Wäldern und Naturschutzgebieten (<100 m), Kindergärten, Krankenhäusern, Alten- und Kinderheimen oder ähnlichen Einrichtungen
      • sollte zum Zeitpunkt des Abbrennens die Waldbrandstufe 4 oder 5 ausgerufen sein, ist das Abbrennen des Feuerwerks verboten
    • unzumutbare Belästigungen (Lärm, Brandgefahr) müssen ausgeschlossen sein

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Wasserweg 7 - 9

    54292 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2016 (von: Frank, Bernhild)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Frank, Bernhild)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
       

    Hinweise für Trier: Kleinfeuerwerk anmelden

    • Antrag (siehe Link)
    • schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung, beim Abbrennen auf einem fremden Grundstück
    • Antrag (siehe Link)
    • schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers oder der Liegenschaftsverwaltung, beim Abbrennen auf einem fremden Grundstück

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Hinweise für Trier: Kleinfeuerwerk anmelden

    • Antragsteller bzw. eine benannte mitanwesende Person hat das 18. Lebensjahr vollendet
    • Antragsteller bzw. eine benannte mitanwesende Person hat das 18. Lebensjahr vollendet

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Trier: Kleinfeuerwerk anmelden

    • 2 - 3 Tage
    • 2 - 3 Tage

    Kosten

    Hinweise für Trier: Kleinfeuerwerk anmelden

    • 50,00 Euro
    • zahlbar bis 14 Tage nach Bescheiderteilung
    • 50,00 Euro
    • zahlbar bis 14 Tage nach Bescheiderteilung

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Stadt Flensburg, Ordnungsverwaltung am 16.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 23.07.2012 (von: Blanka Gros)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Schwärmer, Raketen, Abbrennen, Böller, Festlichkeit, Brennbar, Feuerwerksraketen, Runder Geburtstag, Firmenevent, Kanonenschläge, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprenggesetz, Kleinfeuerwerk, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper, Sprengstoff, Besondere Anlässe, Feuerwerk, Knaller, Hochzeit, Firmen Event, Vereinsfeier, Pyrotechnik, Besonderer Anlass

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)