Zulassung von Fernlehrgängen
Beschreibung
Alle Fernlehrgänge bedürfen einer staatlichen Zulassung bevor sie angeboten werden.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) prüft Fernlehrgänge im Hinblick auf Eignung zur Erreichung der Lehrgangsziele sowie hinsichtlich der Einhaltung der verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften für die Vertragsgestaltung und die Teilnehmerinformationen.
zuständige Stelle
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax.: +49 221 921207-20
E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de
Zuständigkeit
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax.: +49 221 921207-20
E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Lingenfeld (Kreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Handels-/ Vereinsregisterauszug
- Lehrgangsplanung
- Anmelde-/Vertragsvordrucke
- Informationsmaterial für Teilnehmer
- Prüfungsregelungen
- Externe Vorgaben, z. B. staatliche Ausbildungsordnungen
- Lehrmaterialaufstellung
- Arbeitsmaterialien
- Konzept zum Qualitätsmanagement
Formulare
Voraussetzungen
Berufsbildende Fernlehrgänge müssen nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur beruflichen Bildung übereinstimmen. Werbung und Information, Vertretertätigkeit sowie die Vertragsgestaltung müssen den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes genügen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Vor der Zulassung werden Fernlehrgänge daraufhin überprüft, ob das angegebene Lehrgangsziel mit dem Fernlehrgang erreichbar ist. Dabei werden sowohl die fachliche Seite als auch der didaktische Zugriff (Unterrichtsmethoden) begutachtet. Zugelassene Fernlehrgänge erhalten ein Zulassungssiegel mit einer Zulassungsnummer. Diese Zulassungsnummer müssen die Veranstalter im Informationsmaterial als nachprüfbaren Hinweis auf die erteilte staatliche Zulassung aufführen.
Bearbeitungsdauer
Die Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Zulassung entschieden wurde.
Kosten
- Zulassungsgebühr: 150 % vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950,00 Euro
- bei Zulassung nach zunächst vorläufiger Zulassung: 200% vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen. Bei diesen ergänzenden Fernlehrgängen muss die Vertragsgestaltung den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Ihr Vertrieb ist der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Leiter der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) am 30.11.2012
Stichwörter
Fernuni, Fernunterricht, Fernstudium, Fernlehrgang