Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Entgegennahme als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

    Anzeige von Feuerwerken

    Beschreibung

    Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis oder der Inhaber eines Befähigungsscheines, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige im gewerblichen Bereich ist die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

    Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen im nicht gewerblichen Bereich sind die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und die Kreisverwaltungen.

    Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz wenden.

    Ansprechpartner

    Für Rheinland-Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch.

    Fristen

    •  Mindestens zwei Wochen vorher
    • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen vorher, muss die Anzeige erfolgen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verfahrensablauf
    Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle Angaben zu Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit enthalten.

    Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Sprengstoff, pyrotechnische Gegenstände, Pyrotechnik

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English