Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.
Ansprechpartner
Gemeinde Limburgerhof
Aktuelles
Die Gemeinde Limburgerhof gehört als verbandsfreie Gemeinde zum Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Verwaltung Gesundheit und Verbraucherschutz (72)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch 08:00 Uhr - 13:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr sonst nach Terminvereinbarung
Kontakt
E-Mail: gesundheitsamt@rheinpfalzkreis.de
Telefon Festnetz: 0621 5909-0
Kontaktperson
Frau Doris Christ
Postanschrift
Dörrhorststr. 36
67059 Ludwigshafen am Rhein
Telefon Festnetz: 0621 5909-7330
Fax: 0621 5909-7720
E-Mail: doris.christ@rheinpfalzkreis.de
Frau Yvonne Eiselstein
Hausanschrift
E-Mail: yvonne.eiselstein@rheinpfalzkreis.de
Fax: 0621 5909-7720
Telefon Festnetz: 0621 5909-7340
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Infektionsschutz, Hygiene, Umweltmedizin (73)
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Tanja Keller
Hausanschrift
Fax: 0621 5909-7720
E-Mail: tanja.keller@rheinpfalzkreis.de
Telefon Festnetz: 0621 5909-7307
Frau Bianca Reiber
Postanschrift
Dörrhorststr. 36
67059 Ludwigshafen am Rhein
Fax: 0621 5909-7400
Telefon Festnetz: 0621 5909-7280
E-Mail: bianca.reiber@rheinpfalzkreis.de
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Rhein-Pfalz-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
Für einen Termin im Gesundheitsamt vereinbaren Sie bitte über den obenstehenden Link einen Termin über Terminland und folgen Sie den Anweisungen.
Zur Online-Belehrung gelangen Sie über diesen Link: Online-Belehrung Gesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis
Für einen Termin im Gesundheitsamt vereinbaren Sie bitte über den obenstehenden Link einen Termin über Terminland und folgen Sie den Anweisungen.
Zur Online-Belehrung gelangen Sie über diesen Link: Online-Belehrung Gesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis
Hinweise (Besonderheiten)
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 19.10.2023
Stichwörter
IfSG, Bescheinigung des Gesundheitsamts, Nachweis, Lebensmittelhygiene, Tätigkeit, Gesundheitszeugnis, Gesundheitsamt, Gesundheit, Schulung, Infektionsschutz, Gesundheitsbelehrung, Infektionsschutzbelehrung, Infektion, Belehrung, Lebensmittel