Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Bescheinigung

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

    Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied

    Die Infektionsschutzbelehrung kann bei der Kreisverwaltung Neuwied online durchgeführt werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise unter dem Punkt "Verfahrensablauf".

    Beschreibung

    Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

    Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

    Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

    Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 86 - 2. Gesundheitsverwaltung

    Adresse

    Postanschrift

    Ringstraße 9

    56564 Neuwied

    Kontakt

    Fax: 02631 80393-222

    Telefon Festnetz: 02631 803-0

    E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung

    Voraussetzungen

    • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie können die Belehrung online durchführen.
    • Registrieren Sie sich für das Online-Verfahren mittels Servicekonto oder durchlaufen Sie es ohne Registrierung.
    • Halten Sie gegebenenfalls Ihren Nachweis zur Gebührenbefreiung bereit.
    • Nach Abschluss der Online-Belehrung erhalten Sie Ihren Nachweis folgendermaßen:
      • Bei einer Registrierung mittels eines Servicekontos müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um dort die anfallende Gebühr zu entrichten und den Nachweis abzuholen.
      • Sollten Sie einen Nachweis zur Gebührenfreiheit hochgeladen haben, wird dieser durch das Gesundheitsamt geprüft und nach Freigabe durch das Gesundheitsamt können Sie Ihren Nachweis herunterladen.
      • Bei Durchführung der Online-Belehrung ohne Registrierung müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um sich dort mittels eines Ausweisdokumentes auszuweisen, die anfallende Gebühr vor Ort zu entrichten (entfällt bei der Vorlage eines vom Gesundheitsamt geprüften Nachweises über Gebührenfreiheit) und den Nachweis abzuholen.

    Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied

    • Registrieren Sie sich für das Online-Verfahren mittels BundID (empfohlen) oder durchlaufen Sie es ohne Registrierung.
    • Halten Sie gegebenenfalls Ihren Nachweis zur Gebührenbefreiung bereit.
    • Nach Abschluss der Online-Belehrung erhalten Sie Ihren Nachweis folgendermaßen:
      • Empfehlung: Bei einer Registrierung mittels BundID müssen Sie anschließend die Gebühren an uns überweisen. Nach Zahlungseingang übermitteln wir Ihre Bescheinigung über Ihre BundID. Hierüber werden Sie automatisiert per E-Mail benachrichtigt.
      • Alternative: Bei Durchführung der Online-Belehrung ohne Registrierung müssen Sie anschließend die Gebühren an uns überweisen. Nach Zahlungseingang erhalten Sie die Bescheinigung von uns per Post.
      • Sollten Sie einen Nachweis zur Gebührenfreiheit hochgeladen haben, wird dieser durch das Gesundheitsamt geprüft, nach Freigabe durch das Gesundheitsamt erhalten Sie ihre Bescheinigung auf einem der o.g. Wege, je nachdem ob Sie sich mittels BundID Registriert haben oder die Belehrung ohne Registrierung durchgeführt wurde.

    Angaben zur Überweisung:

    • Bitte überweisen Sie die Gebühren in Höhe von 30€ im Anschluss der Belehrung unter Angabe folgender Daten:
    • Empfänger: Kreisverwaltung Neuwied
       Bank: Sparkasse Neuwied
       IBAN: DE78 574 501 20 0000 0090 76
       Verwendungszweck: Als Verwendungszweck geben Sie dabei bitte das Kassenzeichen "DEB-107426" und den Namen des Teilnehmers an.
       Beispiel: "DEB-107426 Vorname Nachname"

    Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen die Bescheinigung erst zusenden können, wenn der Zahlungseingang bei uns zu verzeichnen ist. Die Zustellung kann somit einige Tage dauern. 

    Fristen

    Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.

    Kosten

    Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.

    Falls Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:

    1. Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten,
    2. Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,
    3. Personen, die beschäftigt werden sollen
    1. als Vorschülerinnen oder Vorschüler,
    2. zur Berufsausbildung,
    3. als Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten

    oder

    1. zur freiwilligen Hilfeleistung an Krankenanstalten

           oder

    1. Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter, wenn Sie an einer Erholungsmaßnahme teilnehmen sollen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

    Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Infektionsschutzbelehrung, Infektionsschutz, Gesundheitszeugnis, Gesundheit, Gesundheitsbelehrung, Belehrung, Lebensmittel, Nachweis, Lebensmittelhygiene, Infektion, IfSG, Gesundheitsamt, Schulung, Tätigkeit, Bescheinigung des Gesundheitsamts

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English