Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, dann können Sie Ihre Ehe in einem deutschen Standesamt nachträglich eintragen lassen.
Beschreibung
In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.
Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.
Hinweise:
- Zuständig für die nachträgliche Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Wenn Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das "Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Standesamt I in Berlin" für Sie zuständig.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz
Im Ausland geschlossene Ehen werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Deutsche Staatsangehörige haben jedoch die Möglichkeit, derartige Ehen auf Antrag in das Eheregister ihres deutschen Wohnsitzstandesamts eintragen zu lassen; dies gilt auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Online-Dienste
- Bad Dürkheim (Landkreis Bad Dürkheim, Rheinland-Pfalz)
- Bad Neuenahr-Ahrweiler (Landkreis Ahrweiler, Rheinland-Pfalz)
- Bitburg (Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Bad Marienberg (Westerwald) (Landkreis Westerwaldkreis, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Bernkastel-Kues (Landkreis Bernkastel-Wittlich, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Bruchmühlbach-Miesau (Landkreis Kaiserslautern, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Eich (Landkreis Alzey-Worms, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Enkenbach-Alsenborn (Landkreis Kaiserslautern, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Freinsheim (Landkreis Bad Dürkheim, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Gau-Algesheim (Landkreis Mainz-Bingen, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Hagenbach (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Hamm (Sieg) (Landkreis Altenkirchen (Westerwald), Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Herxheim (Landkreis Südliche Weinstraße, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Kandel (Landkreis Germersheim, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Kirchheimbolanden (Landkreis Donnersbergkreis, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Kusel-Altenglan (Landkreis Kusel, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Lauterecken-Wolfstein (Landkreis Kusel, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Leiningerland (Landkreis Bad Dürkheim, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Loreley (Landkreis Rhein-Lahn-Kreis, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Mendig (Landkreis Mayen-Koblenz, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Nahe-Glan (Landkreis Bad Kreuznach, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Offenbach an der Queich (Landkreis Südliche Weinstraße, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Prüm (Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Rheinauen (Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Rhein-Selz (Landkreis Mainz-Bingen, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Ruwer (Landkreis Trier-Saarburg, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Weißenthurm (Landkreis Mayen-Koblenz, Rheinland-Pfalz)
- Koblenz (Rheinland-Pfalz)
- Mutterstadt (Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz)
- Pirmasens (Rheinland-Pfalz)
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Ansprechpartner
Für Rheinland-Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis oder Nutzung einer ID-Funktion
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- war ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem deutschen Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen, zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile, mit Echtheitsnachweis (Apostille oder Legalisation)
- vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk")
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzerinnen oder Übersetzer
- im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein
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Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe erfragen Sie bitte beim Standesamt. Regelmäßig werden benötigt:
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis,
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis,
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer.
Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:
bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- die Geburtsurkunden.
Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk,
- ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk"),
- gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften.
Formulare
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Formloser Antrag - antragsberechtigt ist jede/r der beiden Ehegattinen oder Ehegatten; sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens eine der beiden Personen hat die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise ist als ausländischer Flüchtling, Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder staatenlose Person anerkannt.
Handlungsgrundlage(n)
- Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Artikel 13 Absatz 3 und 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
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Rechtsbehelf
- Anweisungsantrag bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht (Personenstandsgericht)
Fristen
- Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
- Nach dem Tod beider Ehegatten sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.
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Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
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Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe kostet 64,00 bis 127,00 Euro; die Höhe der Gebühr ist von dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall abhängig.
Bemerkungen
Die Nachbeurkundung hat den Vorteil, dass das deutsche Standesamt bei Bedarf eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz am 03.01.2023
Stichwörter
Ehe im Ausland, Eheregister, Ehe, Erstbeurkundung, Erstregistrierung, Nachbeurkundung
Metainformationen
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