Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterkraft- und Personenverkehr beantragen
Möchten Sie eine Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterkraft- und Personenverkehr betreiben? Dann können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer müssen neben der Fahrerlaubnis besondere Kenntnisse besitzen. Diese Kenntnisse können sie zum Beispiel mit der beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erwerben. Das gilt für Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr mit den Führerscheinklassen:
- C1, C1E, C oder CE
- D1, D1E, D oder DE
Wenn Sie eine solche Ausbildungsstätte führen wollen, benötigen Sie eine Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde.
Sie stellen den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde. Bevor Sie den positiven Anerkennungsbescheid erhalten, dürfen Sie die Tätigkeit nicht beginnen.
Der Anerkennungsbescheid definiert vorbehaltlich besonderer Bestimmungen:
- das anerkannte Ausbildungsprogramm
- die zugelassenen Ausbilderinnen und Ausbilder
- die zugelassenen Räume, in denen der Unterricht durchgeführt werden darf
- die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl
Ihre Ausbildungsstätte wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde überwacht. Diese kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine Überprüfung vor Ort erfolgt grundsätzlich mindestens alle 2 Jahre. Daher sind Sie verpflichtet, die Durchführung des Unterrichts anzuzeigen.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Sie als verantwortliche Person in grober Weise gegen Ihre Pflichten verstoßen. In bestimmten Fällen muss ein Widerruf erfolgen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier und die für die Anerkennung von Fahrschulen zuständigen Fahrschulbehörden der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz - Landesbetrieb Mobilität Trier
Adresse
Hausanschrift
Dasbachstr. 15c
54292 Trier
Kontakt
Internet
Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Adresse
Hausanschrift
Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6321 992233
Fax: +49 6321 9932233
Internet
Voraussetzungen
Bei der Antragsstellung weisen Sie die notwendigen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach, zum Beispiel:
- Sie verfügen über ausreichendes Lehrpersonal im Verhältnis zu den Auszubildenden.
- Ihr Lehrpersonal ist entsprechend qualifiziert.
- Sie verfügen über geeignete Unterrichtsräume.
- Sie stellen ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts zur Verfügung.
- Sie weisen Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Ihrer Vertreterinnen und Vertreter nach.
Handlungsgrundlage(n)
- § 9 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
- §§ 5 bis 7 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
Rechtsbehelf
- Rechtsbehelf gegen Ablehnung der Anerkennung:
- Gegebenenfalls Vorverfahren beziehungsweise Verpflichtungsklage
- Rechtsbehelf gegen Widerruf der Anerkennung:
- Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung
- Anfechtungsklage ohne aufschiebende Wirkung
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.04.2025
Stichwörter
Güterkraftverkehr, Weiterbildung, Transport, Beschleunigte Grundqualifikation, LKW-Fahrer, Fachliche Eignung, Personenverkehr, IHK, Grundqualifikation, Lkw, Berufskraftfahrer, Industrie- und Handelskammer, Berufskraftfahrerinnen, Fahrbetrieb, Logistik, LKW-Fahrerin