Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von Berufskraftfahrern Anerkennung
    99105014016000

    Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterkraft- und Personenverkehr beantragen

    Möchten Sie eine Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterkraft- und Personenverkehr betreiben? Dann können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer müssen neben der Fahrerlaubnis besondere Kenntnisse besitzen. Diese Kenntnisse können sie zum Beispiel mit der beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erwerben. Das gilt für Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr mit den Führerscheinklassen:

    • C1, C1E, C oder CE
    • D1, D1E, D oder DE

    Wenn Sie eine solche Ausbildungsstätte führen wollen, benötigen Sie eine Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde.

    Sie stellen den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde. Bevor Sie den positiven Anerkennungsbescheid erhalten, dürfen Sie die Tätigkeit nicht beginnen.

    Der Anerkennungsbescheid definiert vorbehaltlich besonderer Bestimmungen:

    • das anerkannte Ausbildungsprogramm
    • die zugelassenen Ausbilderinnen und Ausbilder
    • die zugelassenen Räume, in denen der Unterricht durchgeführt werden darf
    • die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl

    Ihre Ausbildungsstätte wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde überwacht. Diese kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine Überprüfung vor Ort erfolgt grundsätzlich mindestens alle 2 Jahre. Daher sind Sie verpflichtet, die Durchführung des Unterrichts anzuzeigen.

    Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Sie als verantwortliche Person in grober Weise gegen Ihre Pflichten verstoßen. In bestimmten Fällen muss ein Widerruf erfolgen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Außenstelle Trier und die für die Anerkennung von Fahrschulen zuständigen Fahrschulbehörden der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

    Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz - Landesbetrieb Mobilität Trier

    Adresse

    Hausanschrift

    Dasbachstr. 15c
    54292 Trier

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2012
    Technisch geändert am 13.08.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14
    67433 Neustadt an der Weinstraße

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 992233

    Fax: +49 6321 9932233

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2021
    Technisch geändert am 13.01.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    Bei der Antragsstellung weisen Sie die notwendigen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach, zum Beispiel:

    • Sie verfügen über ausreichendes Lehrpersonal im Verhältnis zu den Auszubildenden.
    • Ihr Lehrpersonal ist entsprechend qualifiziert.
    • Sie verfügen über geeignete Unterrichtsräume.
    • Sie stellen ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts zur Verfügung.
    • Sie weisen Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Ihrer Vertreterinnen und Vertreter nach.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Rechtsbehelf gegen Ablehnung der Anerkennung:
      • Gegebenenfalls Vorverfahren beziehungsweise Verpflichtungsklage
    • Rechtsbehelf gegen Widerruf der Anerkennung:
      • Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung
      • Anfechtungsklage ohne aufschiebende Wirkung

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 10.04.2025

    Version

    Technisch erstellt am 16.05.2012
    Technisch geändert am 01.09.2025

    Stichwörter

    Güterkraftverkehr, Weiterbildung, Transport, Beschleunigte Grundqualifikation, LKW-Fahrer, Fachliche Eignung, Personenverkehr, IHK, Grundqualifikation, Lkw, Berufskraftfahrer, Industrie- und Handelskammer, Berufskraftfahrerinnen, Fahrbetrieb, Logistik, LKW-Fahrerin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020